BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 420/13 vom 21. Januar 2014 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Januar 2014 ein stimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juni 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Celle vom 27.07.2011 entfällt. Im Übrigen hat die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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