BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/02 vom 8. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Recht s - mittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist insbesondere nicht unter dem Aspekt unwirksam, daß er Bestandteil einer die Willensbildung des Angekla g - ten unzulässig beeinflussenden Absprache gewesen wäre. Denn eine Abspr a - che, in die der Angeklagte mit eingebunden gewesen wäre, ist nicht erfolgt, wie sich aus den dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter der Strafkammer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft sowie der vom Senat veranla ß - ten schriftlichen Stellungnahme des damaligen Verteidigers des Angeklagten ergibt. - 3 - Danach haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger vor der U r - teilsverkndung dem Gericht gegenber auf Rechtsmittel verzichtet oder einen solchen Verzicht in Aussicht gestellt. Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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