BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 42/03 vom27. März 2003in der Strafsachegegenwegen Betrugs - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Osnabrück vom 9. Oktober 2002 wird verworfen; jedochwird im Fall II. 16 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von ei-nem Monat festgesetzt.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführersergeben.Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt derSenat:1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 StPO. Insofern hat dieStrafkammer zwar zutreffend erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, dievor der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Nordhorn am24. April 2001 zu einer Geldstrafe begangen worden sind, mit dieser gesamt-strafenfähig gewesen wären. Nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landge-richt nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in dieGesamtstrafe abgesehen hat. Die Strafkammer hätte aber davon unabhängig - 3 -aus den Einzelfreiheitsstrafen des Urteils, die für die vor und nach dem Urteildes Amtsgerichts Nordhorn begangenen Taten verhängt worden sind, zweiGesamtstrafen bilden müssen. Die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lauten-den Verurteilung entfällt nämlich nicht deswegen, weil auf Geldstrafe nach § 53Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert erkannt wird (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR 2001, 103 jeweils m. w. N.). Dies hat dieStrafkammer ersichtlich übersehen. Der Fehler wirkt sich aber nicht zumNachteil des Angeklagten aus, weil der Senat ausschließen kann, daß dieSumme dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger gewesen wäre, als die vomLandgericht verhängte, und die Strafkammer die Frage einer Aussetzung derVollstreckung zweier getrennter Gesamtfreiheitsstrafen zur Bewährung erörtertund mit tragfähigen Gründen abgelehnt hat.2. Die Würdigung der den Fällen II. 11, 12 und 20 zugrundeliegendenBetrugstaten - der Angeklagte hatte jeweils an einem Tag von zwei verschie-denen Lieferanten Motorräder aufgekauft - als jeweils eine Handlung im Sinnevon § 52 StGB ist fehlerhaft, da allein die Begehung verschiedener Straftatenam selben Tag zur Begründung von Tateinheit nicht ausreicht. Aber auch dieskann sich hier nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.3. Die im Fall II. 16 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzel-strafe hat der Senat dadurch nachgeholt (BGHR § 354 Abs. 1 StPO Strafaus-spruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesan-walts auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354 Abs. 1 StPO, § 38Abs. 2 StGB). Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem - 4 -nicht entgegen (Ruß in KK 4. Aufl. § 331 Rdn. 3 m. w. N.). Einer Aufhebung derGesamtstrafe bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den beson-deren Umständen des Falles ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR § 358 Abs. 2Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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