BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. April 2008 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 30. Oktober 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Entscheidungsformel wird dahin klargestellt, dass die in 326sterreich erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 angerechnet wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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