BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 421/02 vom7. Januar 2003in der Strafsachegegenwegenunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am7. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabrück vom 15. August 2002 im Ausspruch über denVerfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweitein über 31.764,60 nrrnr! "#$%erklärt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit diesen inneun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und denVerfall von 49.000 &(')**,+-nr.0/1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hatzum Schuld- und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings ist dem Revisionsführer zu-zugeben, daß der Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG im Urteil - 3 -wenigstens zusammenfassend dargelegt hätte werden müssen. Der bloß for-melhafte Hinweis, daß der Angeklagte "Angaben über seine eigene Tatbeteili-gung hinaus" gemacht hatte (UA S. 9), genügt dem nicht. Doch kann der Senathier ausschließen, daß der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwertist. Denn die Strafkammer hat den Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMGnach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert und ist somit von einer Min-deststrafe in Höhe des gesetzlichen Mindestmaßes ausgegangen. Hätte siestattdessen einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen,hätte die Mindeststrafe drei Monate Freiheitsstrafe betragen. Da sich die Straf-kammer mit den für Fälle der Einfuhr und des Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln im Zentnerbereich außergewöhnlich milden Einzelstrafen ersichtlich amunteren Ende des Strafrahmens orientiert hat, hat sich die höhere Höchststrafedes angewandten Strafrahmens nicht ausgewirkt.2. Dagegen hat die Anordnung des Verfalls nur in Höhe von 31.764,60 Bestand, da nur insoweit den auch hierzu sehr dürftigen Urteilsfeststellungendie gesetzlichen Voraussetzungen entnommen werden können.a) Für den ausgesprochenen Verfallsbetrag von 49.000 ehlt es bereitsan einer nachvollziehbaren Berechnung. Selbst wenn man die auf UA S. 13genannten Gesamterlösbeträge von 96.000 Holländischen Gulden und14.400 DM nach den amtlichen Referenzkursen in Euro umrechnet, ergibt sichdieser Betrag nicht.b) Rechtsfehlerfrei ist der Verfall von Wertersatz lediglich für die demAngeklagten für die Begehung der abgeurteilten Taten zugeflossene Entloh-nung von 70.000 Holländischen Gulden. Diese ergeben bei einem Unrech-nungskurs von 0,45378 213#$4rn5 ".%7698/;:=@?
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