BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 421/03 vom11. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am11. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 22. Juli 2003a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-dig istdes Diebstahls in Tateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberau-bung und Sachbeschädigung,des versuchten Diebstahls,des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs in Tatein-heit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis,der versuchten Nötigung undb) im Strafausspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe sowie imGesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-gen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Nötigung, Diebstahls inTateinheit mit Bedrohung, Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung, wegenversuchten Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen unbefugten Ge-brauchs eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis" zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt sowieseine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wen-det sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. DasRechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.I. Nach den Feststellungen, die dem Schuldspruch nach § 240 StGB zu-grunde liegen, wollte der Angeklagte einen Besuch bei seiner Lebensgefährtinim Krankenhaus über die Besuchszeit hinaus ausdehnen. Die Nacht-schwester wies ihn darauf hin, daß er hierzu das Einverständnis der im Nach-barbett liegenden Zeugin U. benötige. Nachdem die Nachtschwester dasZimmer verlassen hatte, fragte der Angeklagte die Zeugin U., ob er nochbleiben dürfe. Die Zeugin verneinte dies. Darauf zog der Angeklagte ein Mes-ser, drückte es der Zeugin U. an den Hals und forderte sie auf, zurNachtschwester zu gehen und ihr zu erklären, sie sei mit seinem weiteren Ver-bleiben im Krankenzimmer einverstanden. Die Zeugin verließ daraufhin denRaum, begab sich zur Nachtschwester und schilderte dieser die Bedrohungdurch den Angeklagten.Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich danach dervollendeten Nötigung schuldig gemacht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. - 4 -II. 1. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Gewaltanwendungmuß in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfersführen (BGHSt 37, 350, 353). Vollendet ist die Nötigung erst dann, wenn derGenötigte die verlangte Handlung vorgenommen oder zumindest mit ihrerAusführung begonnen hat (BGH MDR 1979, 280 f.); ein solcher Teilerfolg desTäters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt,kann dann für die Annahme einer vollendeten Nötigung ausreichen, wenn dieabgenötigte Handlung des Opfers nach der Vorstellung des Täters eine eigen-ständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellt (vgl. BGHNJW 1997, 1082 f.; BGH NStZ 1987, 70 f.). Dagegen reicht es für die Vollen-dung des Tatbestandes nicht aus, wenn es dem Täter lediglich gelingt, dasOpfer nur zu einem kurzfristigen Verhalten zu zwingen, das nicht Zweck, son-dern lediglich Mittel ist, um das vom Täter gewollte Verhalten zu ermöglichen(Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 240 Rdn. 55) oder wenn das Opfer nur scheinbarmitwirkt, um den Täter zu überführen (Träger/Altvater in LK StGB 11. Aufl.§ 240 Rdn. 67).Ausgehend von diesen Maßstäben tragen die Feststellungen die An-nahme einer vollendeten Nötigung nicht. Zwar leistete das Opfer der Aufforde-rung des Angeklagten insoweit Folge, als es das Zimmer verließ und dieNachtschwester aufsuchte. Damit allein erreichte der Angeklagte aber nochkeinen- selbständig bedeutsamen - Teilerfolg. Da das Opfer die verlangte Handlung,sich mit einem weiteren Aufenthalt des Angeklagten im Krankenzimmer einver-standen zu erklären, nicht vorgenommen hat, liegt nur eine versuchte Nötigungvor. - 5 -Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und bei derNeufassung berücksichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispielenicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.§ 260 Rdn. 25). § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen,da sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidi-gen können.2. Der aufgezeigte Rechtsfehler bedingt die Aufhebung der verhängtenEinzel- und Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe so-wie der Gesamtstrafe. Der Senat kann trotz der angesichts des Tatbildes ansich nicht unangemessen hohen Einsatzstrafe nicht völlig ausschließen, daßdas Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung von der MöglichkeitGebrauch gemacht hätte, den zugrunde gelegten bereits nach §§ 21, 49 StGBgemilderten Strafrahmen nochmals nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abzu-senken, und danach auf eine niedrigere Einzel- und Gesamtstrafe erkannthätte.3. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. Der Senat bemerkt ergänzend, daß das Landgericht mit derWendung in den Urteilsgründen, eine Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt erscheine nicht von vorneherein aussichtslos, zwar den Maßstab für dieerforderliche Erfolgsaussicht unzutreffend formuliert hat. § 64 Abs. 2 StGB ist,soweit er auch Fälle erfaßt, in denen es an einer hinreichend konkreten Aus-sicht eines Behandlungserfolges fehlt, nichtig (BVerfGE 91, 1 ff.; vgl. dazuTröndle/Fischer aaO § 64 Rdn. 13). Den weiteren Ausführungen der Strafkam-mer kann jedoch noch mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, daß - 6 -sie den durch die genannte Entscheidung wesentlich erhöhten Anforderungenan den Grad der Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung Rechnung ge-tragen hat.TolksdorfMiebachWinklerRiBGH Pfister ist im Urlaub unddaher an der Unterzeichnunggehindert.TolksdorfBecker
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