BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 421/07 vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Bet344tigungsverbot Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. November 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stutt-gart vom 10. Juli 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh-ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dadurch, dass der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO in Verbindung mit 247 154 Abs. 1 Nr. 2 StPO auf den Vorwurf des Versto337es gegen das Vereinsgesetz be-schr344nkt hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Tolksdorf Miebach RiBGH von Lienen ist wegen Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf Becker Sch344fer
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