BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42 /11 vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- fü h rers und des Generalbundesanwalts am 26. Mai 2011 gemäß §§ 44, 349 Abs. 4 StPO einstimmig b e schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten, ihn wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 2. September 2010 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, ist aus den Gründen der Ant rag s- schrift des Generalbundesa n walts gegenstandslos. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete U r- teil mit den Fes t stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an e ine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e sen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dessen Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts und bea n standet das Verfahren. Das Re chtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfa h rensrügen kommt es daher nicht an. Der Schuldspruch wegen Mordes (§ 211 StGB) hat keinen B e stand. 1 2 - 3 - 1. Der verschuldete Angeklagte hatte auf dem Wohngrundstück des sp ä- teren Tatopfers, der 87 - jährig en R . , einen Schuppen angemietet, um dort einer selbständigen handwerklichen Tätigkeit nachzugehen. In der Folge beauftragte ihn Frau R . gelegentlich mit Arbeiten im Haus und auf dem Grundstück, so auch mit der Errichtung einer behördlich ge forderten Feue r- schut z wand in einer Garage. Deren Abnahme durch die Bauaufsicht war für den Morgen des 11. Oktober 2000 vorgesehen. Bei dem Termin, dem der A n- geklagte fernblieb, ergaben sich " einige kleinere Mängel " ; auf schriftlichen Nachweis ihrer Beseiti gung sollte Frau R . die Abnahmebescheinigung auf dem Pos t wege erhalten. Gegen 19.45 Uhr erschien der Angeklagte in der Wohnung von Frau R . . Er hatte seinem Wohnungsvermieter noch für denselben Abend eine Zahlung auf bestehende Mietrückstände z ugesagt und wollte sich bei ihr das hierfür benötigte Geld verschaffen, denn ihm war bekannt, dass sie in einem Hoc h schrank häufig höhere Bargeldbeträge verwahrte. In der Folge erdrosselte der Angeklagte Frau R . mit einem Elektrokabel. Aus dem Hochsc hrank entwendete er mi n destens 1.000 DM. Den genauen Tathergang konnte das Landgericht " nicht im Detail " kl ä- ren. Es geht aber davon aus, dass " nur zwei denkbare Möglichkeiten " best e- hen. Die eine sei, dass der Angeklagte von Anfang an vorgehabt habe, Fra u R . zu töten, um anschließend das in der Wohnung befindliche Bargeld s u- chen und entwenden zu können. Die a n dere Möglichkeit bestehe darin, dass Frau R . den Angeklagten bei der Wegnahme des Geldes entdeckt habe, worauf er sie getötet habe, um der Strafverfolgung zu entgehen und sich gleichzeitig die Beute zu sichern. Bei beiden der in Betracht kommenden G e- schehe n sabläufe sei der Angeklagte des Mordes schuldig, denn er habe sein 3 4 5 - 4 - Opfer entweder getötet, um eine andere Straftat zu ermöglichen, oder a b er, um eine andere Straftat zu verdecken; dazu habe er jeweils aus Habgier gehandelt (§ 211 Abs. 2 StGB). 2. Dies hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hat sich das Landg e richt materiell - rechtlich fehlerfrei davon überzeugt, dass der Ang eklagte Frau R . getötet hat. Jedoch beruht die Annahme, er könne dies nur getan haben, um en t weder die Wegnahme des Geldes zu ermöglichen oder aber der Strafverfolgung wegen dieser Wegnahme zu entgehen und sich die Beute zu sichern, auf einer lücken - u nd damit rechtsfehlerhaften Beweiswü r digung. Weshalb ein anderer Beweggrund des Angeklagten für die Tötung von Frau R . nicht in Betracht kommt, legt das Landgericht nicht dar. Ein solcher scheidet aber nicht schon deswegen aus, weil der Angeklagte das im Hoc h- schrank befindliche Bargeld entwendet hat; denn es bleibt die Möglichkeit o f- fen, dass er den Entschluss hierzu erst nach dem Tod seines Opfers gefasst hat. Hinzu kommt, dass das Landgericht auch feststellt, zwischen dem Ang e - 6 7 - 5 - klagten und Frau R . sei es wegen der Schlussrechnung für die Bran d- schutzmauer zu einer angespannten Situation g e kommen. Nach alledem hätte sich das Landgericht zu der Erörterung gedrängt sehen müssen, ob der Ang e- klagte das von ihm benötigte Bargeld nicht bereits auf sei nen Zahlungsa n- spruch erhalten hatte und ob deshalb auch ein Streit als Tatmotiv in B e tracht kommt. Becker RiBGH Pfister befindet sich Sch ä fer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer Menges
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