BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 421/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1. Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 23. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Kleve vom 12. August 2010 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der erweiterte Verfall an-geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte A. hat es wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung 1 - 3 - ausgesetzt worden ist. Au337erdem hat es 27 Kilogramm Haschisch eingezogen, von den Angeklagten bei der Tat mitgef374hrte 1.300 200 f374r verfallen erkl344rt und "hinsichtlich der in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten 5.700 200" den erweiterten Verfall angeordnet. Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkte Rechtsmittel des An-geklagten H. und das unbeschr344nkt eingelegte Rechtsmittel der Angeklag-ten A. haben Erfolg, soweit das Landgericht in H366he von 5.700 200 den er-weiterten Verfall angeordnet hat. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 Nach der Aufdeckung der Straftat wurde auf der Grundlage eines Be-schlusses des Amtsgerichts Kleve die Wohnung der Angeklagten durchsucht. Dabei entdeckten Zollbeamte im Schrank verstecktes Bargeld, das sicherge-stellt wurde. Die Kammer hat sich davon 374berzeugt, dass dieses Geld "im Ge-samtbetrag von 5.700 200" aus rechtswidrigen Taten stammt. Hierzu hat sie aus-gef374hrt: 3 "Entweder haben sie das Geld aus zur374ckliegenden Rauschgiftgesch344f-ten erlangt 205 oder sie verf374gten 374ber andere Eink374nfte und/oder Verm366gens-werte, die sie nicht angegeben haben, als sie um die Gew344hrung von Sozialleis-tungen nach dem SGB II nachsuchten; damit haben sie indes einen Betrug zum Nachteil der die Sozialleistungen verwaltenden Stellen begangen. Auch bez374g-lich der Anordnung des erweiterten Verfalls vermag die Kammer keinen Um-stand festzustellen, angesichts dessen ihre Entscheidung f374r die Angeklagten eine unbillige H344rte darstellt (vgl. 247247 73d Abs. 4, 73c StGB)." 4 Gegen die Begr374ndung, mit der der erweiterte (Wertersatz-)Verfall ange-ordnet worden ist, bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Bereits der 5 - 4 - vom Landgericht errechnete Gesamtbetrag in H366he von 5.700 200, der in der Wohnung der Angeklagten sichergestellt worden sein soll, l344sst sich anhand der Urteilsgr374nde nicht nachvollziehen. Die Summe der an drei verschiedenen Stel-len aufgefundenen Geldscheine ergibt lediglich 5.200 200 (2.900, 2.100 und 200 200). Vor allem hat die Strafkammer nicht bedacht, dass bei der von ihr als m366glich gehaltenen Alternative, die Angeklagten h344tten das Geld durch einen Betrug zum Nachteil der Sozialbeh366rden erlangt, die Anordnung des erweiter-ten Verfalls ausgeschlossen ist. Denn gem344337 247 73d Abs. 1 Satz 3 Abs. 2, 247 73 Abs. 1 Satz 2, 247 73a StGB kommt der erweiterte (Wertersatz-)Verfall aus-nahmsweise nicht in Betracht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erf374llung dem T344ter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen w374rde. Durch diese Regelung sollen eine doppelte Inanspruchnahme des T344ters/Teilnehmers verhindert und die Schwierigkeiten vermieden werden, die bei einer Konkurrenz zwischen staatlichem R374ckerstat-tungs- und zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch entstehen w374rde (Fischer, StGB, 57. Aufl., 247 73 Rn. 17). Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch der Sozialbeh366rden w374rde sich aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 263 StGB ergeben. - 5 - Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Bei der aufgrund der festgestellten Gesamtumst344nde nahe liegenden Alternative, dass das Geld aus Rauschgiftgesch344ften stammt, w344re die Anordnung des erweiterten Verfalls m366glich. 6 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Mayer
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