BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 421/14 vom 14. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 20 14 b e- schlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Juni 2014 wirksam zurückgenommen ist. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu der Fre i- heitsstrafe von se chs Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die rechtzeitig eing e- legte Revision hat sein Verteidiger mit am 27. Juni 2014 beim Landgericht ei n- gegangenem Schriftsatz "nach eingehender Beratung mit dem Angeklagten in dessen Auftrag" zurückgenommen. Hiergegen hat sich der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Juli 2014 gewandt und vorgetragen, er habe die Erklärungen seines Verteidigers falsch verstanden. Durch die Rücknahme des Revisionsa n- trages entstünden ihm keine Vorteile. Insbesondere ließen sich mögliche Grü n- de fü r eine Revision erst dem schriftlichen Urteil entnehmen. Wird die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme von einem Verfa h- rensbeteiligten bestritten, so ist in der Regel eine feststellende Klärung durch förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts an gezeigt (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104). Dies führt hier zu der dekl a- ratorischen Feststellung des Senats, dass die vom Angeklagten eingelegte R e- 1 2 - 3 - vision durch seinen Verteidiger mit dem am 27. Juni 2014 eingegangenen Schrift satz wirksam zurückgenommen worden ist . Die für die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme durch den Verteidiger gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des A n- geklagten lag vor, nachdem der Verteidiger erklärt hatte, nach Rücksprache und im Auftrag seines Mandanten zu handeln. An diese Rücknahme ist der A n- geklagte gebunden. Denn eine wirksame Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. ; vgl. KK - Paul, StPO, 7. Aufl., § 302 Rn . 15 mw N ). Dass der Angek lagte bei der Erteilung der Ermächtigung zur R e- visionsrücknahme einem Motivirrtum unterlegen ist, vermag eine Anfechtung des Rechtsmittelverzichts auch nicht ausnahmsweise zu begründen. Das Revisionsverfahren ist daher durch wirksame Rücknahme des Recht smittels abgeschlossen (BGH aaO). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol 3 4
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