ECLI:DE:BGH:2017:240117B3STR421.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 421/16 vom 24. Januar 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Koblenz vom 6. Juni 2016 mit den Feststellungen - au s- genommen diejenigen zu den rechtswidrigen Taten, die best e- hen bleiben - aufgehob en. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge g e- stützte Revision des Beschuldigten hat den aus der Entscheidungsformel e r- sichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im S inne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat festgestellt: a) Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2015 bedrängte der gerin g- fügig wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch vorbestrafte Beschuldigte den Nebenkläger mit einer Vielzahl von Telefona ten, um ein persönliches Gespräch über seine vom Nebenkläger weitergeleitete, letztlich aber erfolglose Bewe r- bung für ein Praktikum zu erzwingen und diesem eine Lektion zu erteilen. Zu diesem Zweck suchte der Beschuldigte wiederholt auch das Wohnhaus der F amilie des Nebenklägers auf, beobachtete dieses und bedrängte in einem Fall die Tochter der Ehefrau des Nebenklägers, ihm Einlass zu gewähren. Auch andere Angehörige und Kontaktpersonen des Nebenklägers rief der Beschu l- digte an und suchte sie auf, um sein Anliegen vorzubringen oder sie zu "ne r- ven". Er ließ sich weder durch den stationären Aufenthalt in einer psychiatr i- schen Klinik noch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewal t- schutzgesetz und die Verhängung eines Ordnungsgeldes von weiteren K o n- taktaufnahmeversuchen abhalten. Die beharrlichen Handlungen des Beschu l- digten veranlassten den Nebenkläger und seine Ehefrau im März 2013, einen ohnehin geplanten Wohnsitzwechsel vorzuziehen. Dem Beschuldigten gelang es zwar trotz intensiver Bemühungen i m Umfeld des Nebenklägers nicht, die neue Anschrift herauszufinden; da der Nebenkläger aber auch weiterhin seine Mobilfunknummer nicht wechselte, konnte der Beschuldigte ihn noch bis zum September 2015 telefonisch belästigen. b) Am 4. Dezember 2012 reagi erte der Beschuldigte aggressiv auf das Erscheinen der von seinem Betreuer herbeigerufenen Polizeibeamten und ve r- suchte, den Zeugen PK S . von seiner Wohnungstür wegzustoßen und ihn zu schlagen. Den Zeugen POK G . beleidigte er und schlug ihm mit der rechten Hand ins Gesicht, sodass dieser eine schmerzhafte Rötung erlitt. 2 3 4 - 4 - Schließlich spuckte er dem Zeugen PK S . ins Gesicht und wehrte sich g e- gen das Anlegen von Handfesseln. 2. Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrische n Sachve r- ständigen folgend - festgestellt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit aufgrund e i- ner bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie und der damit einherg e- henden Denk - und Wahrnehmungsverzerrungen durchweg nicht in der Lage war, das Unrecht seiner Hand lungen einzusehen. Es sei zu erwarten, dass er in Zukunft Taten begehen werde, die denen zum Nachteil der Familie des Nebe n- klägers ähnlich und von so erheblicher Bedeutung seien, dass der Beschuldigte gefährlich für die Allgemeinheit ist. 3. Der Maßrege lausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hat § 63 StGB in der seit 1. August 2016 geltenden Neufa s- sung anzuwenden (§ 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO), mit der im Wesentlichen die Konkretisierungen der Anordnungsvoraussetzungen durch das Bun desve r- fassungsgericht und die höchstrichterliche Rechtsprechung kodifiziert worden sind (vgl. BT - Drucks. 18/7244, S. 42; BGH, Beschluss vom 3. August 2016 - 4 StR 305/16, StV 2017, 35). Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass der Angek lagte bei Begehung der Anlasstaten aufgrund eines überdauernden psychischen D e- fekts schuldunfähig war und die Tatbegehungen auf diesem Zustand beruhen. Die Gefährlichkeitsprognose begegnet aber durchgreifenden Bedenken. Der Generalbundesanwalt hat dazu aus geführt: 5 6 7 8 - 5 - "Die Urteilsgründe belegen nicht, dass die Anlasstat der Nachstellung, die die Strafkammer als Grundlage für die Annahme der Gefährlichkeit s- prognose herangezogen hat, als erheblich im Sinne des § 63 StGB n.F. einzustufen ist. Eine Straftat von erh eblicher Bedeutung liegt nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 63 StGB überno m- men hat, vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurec h- nen ist, den Rechtsfr ieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH NJW 2013; 3383; BGH NStZ - RR 2016, 41; Fischer [StGB, 64. Aufl.,] § 63 Rn. 16 ; BT - Drs. 18/7244, S. 18). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind dabei nicht mehr 'ohne weiteres' dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (BVerfG aaO; BGH aaO; BT - Drs. aaO). Das Land gericht stellt insofern tragend auf die Nachstellung zum Nachteil der Familie T . ab (UA S. 21). Diese ist für sich gesehen jedoch nicht als erhebliche Straftat a n- zusehen, da sie - im Höchstmaß mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht - nicht der mittle ren Kriminalität zuzurechnen ist. Auch gingen die gege n- ständlichen Nachstellungshandlungen nicht mit derart aggressiven Übe r- griffen einher, dass dies eine andere Beurteilung zulässt (BGH, B e- schluss vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08). Während des gesamten Ta t- z eitraums belästigte der Beschuldigte die Familie T . im Wesentl i- chen telefonisch und durch Beobachtung des Anwesens. Das bloße kör - perliche Nahekommen bei dem Vorfall mit dem Zeugen Dr. T . im Sommer 2012 (UA S. 8) stellt keinen aggressive n Übergriff dar. Auch bei dem nicht näher beschriebenen Bedrängen der B . an der Haustür (UA S. 7, 23) wurde keine Gewalthandlung festgestellt. Überdies wurden die Opfer durch die Nachstellung weder seelisch noch körperlich erheblich im Sinne des § 63 S. Zwar kommt auch bei der Begehung von nicht erheblichen Anlasstaten die Anordnung einer Unterbringung gemäß § 63 StGB n.F. in Betracht. Dies setzt nach § 63 S. 2 StGB n.F. aber voraus, dass besondere U m- stände die Erw artung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zu - standes erhebliche Straftaten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F. begehen - 6 - e- gründet wird, dass von dem Beschuldigten nicht nur gleichwer tige Taten wie die Anlasstat zu erwarten sind, sondern mit erheblichen aggressiven Übergriffen zu rechnen ist, durch welche die Opfer seelisch oder körpe r- lich erheblich geschädigt oder gefährdet werden, wie es bei der Anlas s- tat ausweislich der Urteilsgründ e (UA S. 17) nicht der Fall war. Die bloße Verwirklichung des Tatbestandes des § 238 Abs. 1 StGB, der bereits als Taterfolg eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung voraussetzt, ist nicht ausreichend. Die Strafkammer hat zwar - sachverstä ndig beraten - festgestellt, dass der Beschuldigte zu der Gruppe psychisch kranker Menschen gehört, die andere Menschen auch anfassen und bei dieser Gruppe das Risiko für Gewalttaten deutlich h ö- her [ist] als in der Normalbevölkerung oder [bei] den psychisc h Kranken, die Dritte nicht anfassen (UA S. 23), doch mangelt es insofern an der Darstellung der besonderen Umstände, aufgrund derer gerade vom B e- schuldigten in Zukunft erhebliche Taten im Sinne des § 63 S. 1 StGB n.F., d.h. solche durch die das Opfer körp erlich oder seelisch erheblich geschädigt oder gefährdet wird, zu erwarten sind. Insofern hätte sich das Landgericht auch mit den naheliegenden gegen eine Gefährlichkeit sprechenden Umständen auseinandersetzen müssen (BGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08), wie damit, dass die Nachste l- lungshandlungen des Beschuldigten über den längeren Zeitraum gerade nicht zu einer erheblichen körperlichen oder seelischen Schädigung der Tatopfer geführt haben. " Dem schließt sich der Senat an. 9 - 7 - 4. Der au fgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelau s- spruchs. Die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten sind von dem Recht s- fehler nicht berührt und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Becker Gericke Tiemann Berg Hoch 10
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