BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42 /1 2 vom 12. März 201 2 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Rostock vom 30. September 2011 , soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruc h ; b) soweit von der Anordnung einer Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere S trafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer E r- pressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten, trotz des umfassenden Aufhebungsantrags ausweislich der B e- gründung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch beschränkten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmi t- tel hat Erfolg. 1 - 3 - Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Der Generalbunde s- anwalt ha t hierzu in seiner Antragsschrift u.a. ausgeführt: "Bedenken gegen den Strafausspruch bestehen aber, weil das Urteil nicht erkennen lässt, dass das Landgericht geprüft hat, ob die V o- raussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB vorliegen. Au f- grund der Feststellungen des Landgerichts - Einweisung in eine Suchtklinik von 2008 bis 2009, regelmäßiger Cannabiskonsum seit Jahren, vermehrter Alkoholkonsum seit einem halben Jahr, nicht u n- erhebliche Alkoholisierung einen Tag vor der Tat und während der Tat, Geld beschaffung für Alkohol als Motiv der Tat, Diebstahl von A l- kohol am 21. September 2011 - hätte sich die Prüfung der Vorausse t- zungen des § 64 StGB aufgedrängt. Dementsprechend fehlt auch e i- ne Prüfung, ob gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung im Hinblick auf die gleichzeitig erfolgte U n- terbringungsanordnung entbehrlich ist. Wegen des durch § 5 Abs. 3 JGG vorgegebenen sachlichen Zusa m- menhangs zwischen Strafe und Unterbringung (vgl. BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 für die Unte rbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Brunner/Dölling aaO [ JGG, 12. Aufl. ] , § 5 Rdn. 2a) wäre auch eine (unterstellte) Beschränkung der Revision auf das Strafmaß unzulässig und ist auch der Strafausspruch aufzuheben." Dem schließt sich der Sena t an. Becker von Lienen Hubert Schäfer Menges 2 3
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