BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42 /1 3 vom 21. März 201 3 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und einsti m- mig - am 21. März 2013 nach §§ 4 6 , 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den v o- rigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nach Ablauf der Frist zur Begründung der Revisio n gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Oktober 2012 wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete U r- teil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung zu der Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt er die Verletzung fo r- mellen und sachlichen Rechts. Darüber hinaus hat er mit Schreiben vom 28. Februar 2013 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen weiterer, nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 2. Januar 2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobener Verfahrensrügen gestellt. 1 - 3 - 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründung s- frist ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht in der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S atz 1 StPO angebracht wurde. Der Angeklagte hat den Antrag des Generalbundesanwalts, mit dem er Kenntnis von der Versäumung d er Frist hinsichtlich der am 2. Januar 2013 erhobenen Verfahrensrügen erlangt hat, am 21. Februar 2013 erhalten. Erst am 16. März 2013 ist der Wiede r- einsetzungsantrag eingegangen. Darauf, dass bei rechtzeitigem Eingang einer - wie hier - den Anforderungen des § 345 StPO genügenden B e- gründungserklärung eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung von Verfa h- rensbeschwerden regelmäßig nicht in Betracht kommt (KK - Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN), kommt es deshalb nicht mehr an. 2. Die durch die Sachrüge ver anlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die in der Revisionsbegründungsfrist erhob e- nen Verfahrensrügen haben sich als jedenfalls unbegründet erwiesen . Die R e- vision war deshalb als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Tolksdorf Hubert Schäfer Gericke Spaniol 2 3
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