BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/14 vom 20. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1 . a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 20. August 201 4 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten K . gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16 . Juli 2013 wird, soweit es ihn b e- trifft, a) das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Tat II. b) auf den Vorwurf des erpresserischen Mensche n- raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung b e- schränkt, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Ta t- einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäub ung s- mitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafe für die Tat II. b) s o- wie über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Festste l- lungen aufgehoben. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Me n- schenraubes in Tateinheit m it schwerer räuberischer Erpressung und mit g e- fährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsst rafe von drei Ja h- ren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 3 49 Abs. 2 StPO. 1. Im Fall II. b) des Urteils wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit gefährl i- cher Körperverletzun g beschränkt. Die Beschränkung zieht die aus der B e- schlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. 1 2 - 4 - 2. Damit entfällt die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener schw e- rer räuberischer Erpressung. Da das Landgericht die Verwirklichung dieses Tatbestandes ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass es ohne das ausgeschiedene Delikt eine geringere Einzelstrafe und eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die Strafe für die Tat II. b ) und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen deshalb erneut zug e- messen werden. VRiBGH Becker ist wegen Pfister Hubert Urlaubs gehindert , seine Unterschrift beizufügen. Pfister Spaniol Mayer 3
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