ECLI:DE:BGH:2017:270617B3STR42.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 42/17 vom 27. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 29. August 2016 im Schuldspruch dahin b e- richtigt, dass der Angeklagte schuldig ist des Betruges in neun Fä llen, des versuchten Betruges in fünf Fällen, des Computerb e- truges in neun Fällen, des Titelmissbrauchs und der Beleidigung. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 14 Fällen, d a- von in fünf Fällen versucht, wegen Computerbetruges in neun Fällen, davon in zwei Fällen versucht, sowie wegen Titelmissbrauchs und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neu n Monaten verurteilt und ihn im Übrigen von den Vorwürfen gemäß Nummern 31, 34 und 36 der Anklageschrift freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Berichtigung des Schul d- s pruchs; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- 1 - 3 - rechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes: 1. Zur Schuldspruchberichtigung hat der Generalbundesanwalt unter A n- führung der entsprechenden Urteilspassagen und von Literaturnachweisen ausgeführt: "Denn der Urteilstenor beruht auf einem Fassungs fehler bei Verkündung des Urteils. Der Sena t kann die dem Tatgericht verwehrte Schuldspruc h- berichtigung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vo r- nehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor: Die vollständigen und tragfähigen Urteilsfeststellungen belegen - wie das Landgericht selbst e rkannt hat - eine Vollendung des Computerbetrugs auch in den Fällen II. 1. h) Ziff. 19 und 20 der Anklageschrift vom 11. September 2014. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Zwar waren die Taten in der insowei t unverändert zur Haup t- verhandlung zugelassenen Anklage als Betrug i.S.d. § 263 StGB ang e- klagt. Doch ist sicher auszuschließen, dass sich der - weitgehend g e- ständige - Angeklagte insoweit bei einem entsprechenden Hinweis a n- ders oder gar besser hätte vertei digen können." Dem stimmt der Senat zu. 2. Der Strafausspruch hat im Ergebnis Bestand. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer in den Versuchsfällen den jeweiligen Strafrahmen nicht g e- mäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat. Zwar genügt die Begr ündung insofern den an sie zu stellenden Anforderungen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 23 Rn. 4 mwN) nicht; denn das Landgericht hat keine Gesamtschau unter besonderer Berücksichtigung der wesentlich versuchsbezogenen Umstände vorgenommen. Die verhängten Einzelstrafen beruhen jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Die Strafkammer hat in den Versuchsfällen jeweils auf geringere 2 3 4 5 - 4 - Strafen erkannt als in den vergleichbaren Fällen, in denen die Tat vollendet wurde. Es ist auszuschließen, dass sie noch niedrigere Strafen verhängt hätte, hätte sie diese jeweils dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen. 3. Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgeführt: "Hinsichtlich des Vorwurfs gemäß Ziff. 35 der Anklageschrift vom 11. September 20 14 (SA Bd. II Bl. 334) hat die Strafkammer die Anklage nicht erschöpft. Insoweit wurden weder Feststellungen getroffen, noch rechtliche Ausführungen gemacht, noch erfolgte eine Einstellung im La u- fe des Verfahrens. Es fehlt daher insoweit an einer Sachentsc heidung, weshalb sich das Rechtsmittel des Angeklagten, das sich nur gegen das ergangene Urteil richten kann, nicht auch auf diese Tat bezieht. Der Fall ist beim Landgericht anhängig geblieben. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, diesbezüglich eine Entsc Auch dem schließt sich der Senat an. Becker Schäfer Spaniol RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Hoch 6 7
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