BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/01 vom 5. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hildesheim vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen au f - gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die R e - vision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte, ein Gastwirt, den g e - sondert verfolgten S. an, in einer von ihm betriebenen Gaststätte Feuer zu legen, um in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. Die Gaststätte befindet sich in einem Anbau an einen Gebäudekomplex mit mehr e - ren Wohnungen. S. verschüttete B enzin im Thekenraum und entzü n - dete es. Das Feuer erfaßte eine "große Spanplatte, die fest mit der Wand ve r - dübelt und mit Spiegelfliesen beklebt war". Die Platte verbrannte fast vollstä n - dig, ferner wurde ein Schrank durch das Feuer zerstört und die Deckenverkle i - - 3 - dung "in Mitleidenschaft gezogen". Der mit "erheblicher Ruûbildung" verbu n - dene Schwelbrand wurde etwa drei Stunden spter entdeckt und gelscht. 1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Alternative des Inbrandsetzens eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebudes bejaht. Dies wird durch die bisherigen Feststellungen nicht ausreichend belegt. Das Inbrandsetzen eines Gebudes ist nur dann vollendet, wenn Teile des Gebudes, die fr dessen Gebrauch bestimmend sind, so vom Feuer e r - faût sind, daû ein Fortbrennen aus eigener Kraft mglich ist (st.Rspr., vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 13 m.w.N.). Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daû es sich bei der durch den Schwelbrand zerstrten Spanplatte um einen Gebudebestandteil in diesem Sinne und nicht nur um einen Einrichtungsgegenstand gehandelt hatte. Fr die Unterscheidung ist von Bedeutung, ob die fragliche Sache jederzeit entfernt werden konnte, ohne daû das Bauwerk selbst beeintrchtigt wurde (vgl. zu einer Deckenverkleidung BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 und zu einem an die Wand genage l - ten Regal BGHSt 16, 109, 111). Da nicht festgestellt ist, daû die Spanplatte die Funktion etwa einer Trennwand hatte, erscheint es mglich, daû es sich um eine Trgerplatte fr die Aufnahme von Spiegelfliesen handelte, die somit l e - diglich wie sonstige Einrichtungsgegenstnde der Ausschmckung des G a - straumes gedient hatte. Dem wrde auch nicht entgegenstehen, daû die Platte an die Wand gedbelt war, da eine solche Befestigungstechnik auch sonst bei schwereren Ausstattungsgegenstnden nicht unblich ist und eine sptere Entfernung ohne Beeintrchtigung des Bauwerks nicht hindert. Im brigen e r - scheint auch fraglich, ob der Schwelbrand der Platte berhaupt das Fortbre n - nen und Niederbrennen des ganzen Gebudes ermglicht htte (vgl. zur I n - - 4 - brandsetzung einer Kellertre BGHSt 18, 363, 365). Dies war hier bereits de s - wegen zweifelhaft, weil das Feuer nach drei Uhr gelegt worden war und bis gegen sechs Uhr weiter schwelte, ohne daû es von der Platte auf weitere G e - budeteile bergegriffen hatte. Die Frage des Inbrandsetzens bedarf daher neuer tatrichterlicher Prfung. 2. Fr die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: a) Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daû der Ta t - bestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebude auch dadurch erfllt werden kann, daû nur der nicht zu Wohnzwecken diene n - de Teil in Brand gesetzt wird, wenn dieser zu einem einheitlichen Gebude gehrt, das auch bewohnte Rume enthlt (vgl. BGHSt 35, 283, 285 m.w.N.). Die Frage, ob der Gaststttenanbau, in dem das Feuer gelegt worden ist, Teil des anschlieûenden Gesamtgebudekomplexes mit Wohnungen war, bedarf jedoch einer eingehenderen Prfung. Zwar ist den Feststellungen zu entne h - men, daû die Rumlichkeiten des Anbaus nicht an der Vorderfront dieses G e - budekomplexes enden, sondern in diesen hineinragen. Aus den in Bezug g e - nommenen Lichtbildern Nr. 1 und 2 ergibt sich zudem, daû das Flachdach des Anbaus als Terrasse fr das benachbarte Gebude genutzt wird. Zur nheren baulichen Beschaffenheit, insbesondere der Verbindung der beiden Baukrper und einer etwaigen Brandmauer, die unter Umstnden das Übergreifen eines Feuers vom Anbau auf das bewohnte benachbarte Gebude unmglich g e - macht htte, ist den Urteilsgrnden jedoch nichts zu entnehmen. Die Rech t - sprechung hat angenommen, daû bei Anbauten ein einheitliches Gebude e t - wa bei einem gemeinsamen Treppenhaus, einem gemeinsamen Flur oder i n - einander bergehenden Rumen (mit Verbindungstren und Mauerffnungen) - 5 - angenommen werden knne (vgl. BGHSt 34, 115, 120; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 2, 7; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2; BGH GA 1969, 118 f.). b) Bei der Anwendung des § 306 a Abs. 1 StGB wird neben dem I n - brandsetzen auch zu prfen sein, ob das Gebude nicht etwa durch Ruûei n - wirkung u.. ganz oder teilweise zerstrt worden ist (vgl. BGHR StGB § 306 Zerstrung 1). Dem Senat war es nicht mglich, im Revisionsverfahren zu pr - fen, ob die Verurteilung auf diese Alternative gesttzt werden kann, da hierzu - die nicht unter diesem Gesichtspunkt getroffenen - Feststellungen in den U r - teilsgrnden nicht ausreichen und von der Lichtbildmappe nur auf die Bilder Nr. 1 und 2 mit den Auûenaufnahmen von dem Gebude Bezug genommen wo r - den war. c) Es wird weiter zu prfen sein, ob die Beteiligung des Angeklagten nicht als Mittterschaft zu bewerten ist. Dafr knnte sprechen, daû er ein h o - hes Tatinteresse hatte, da er die von ihm betriebene Gaststtte zur Erlangung der Versicherungssumme in Brand setzen lassen wollte. Er hat durch die Ei n - weisung in den Tatort und die - letztlich nicht eingehaltene - Zusage, die Tre offen zu lassen, bei der Vorbereitung eigene Tatbeitrge erbracht und hatte auch Tatherrschaft, da die Tatzeit nach den Feststellungen ersichtlich abg e - sprochen worden war, was dem Angeklagten die Mglichkeit erffnet hatte, die Durchfhrung der geplanten Tat zu verhindern. - 6 - d) Die Ausfhrungen des Verteidigers in der Revisionsbegrndung g e - ben keine Veranlassung, von der Entscheidung BGHSt 45, 211 ff. = NJW 2000, 226 ff., der sich der Senat in seiner Entscheidung BGHR StGB § 306 b Erm g - lichen 2 angeschlossen hat, abzurcken. Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
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