BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/06 vom 14. November 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. November 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn das Landgericht nicht auch wegen Geiselnahme gem344337 247 239 b StGB verurteilt hat. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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