ECLI:DE:BGH:2016:151216B3STR422.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 422/16 vom 15. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen zu 1., 2. und 4.: gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: Beihilfe zum besonders schweren Raub hier: Revisionen der Angeklagten L . und C . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten L . und C . wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Juni 2016, auch soweit es die Mitangeklagten S . und V . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhan dlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Straf kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten L . und C . sowie den nicht revidierenden Mitangeklagten V . jeweils wegen (gemeinschaf t- lich begangenen) besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Gegen den Angeklagten L . hat es auf eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten C . auf e ine J u- gendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie gegen den Mitangekla g- ten V . auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vol l- streckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitang e- klagten S . hat e s wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheit s- strafe von drei Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten L . und 1 - 3 - C . haben mit der Sachrüge Erfolg. Die Aufhebung des Urteils ist auf die Mitangeklagten S . und V . zu erstrecken. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte L . von dem Zeugen H . . versprach zwar, diese Summe zu zahlen, kam dem aber nicht nach und brach den Kontakt zu L . e- walt gemeinsam mit seinen Freunden C . und V . einz utreiben. Er veranlasste den Mitangeklagten S . , dem er als Belohnung ein Gramm Haschisch in Aussicht stellte, ein Treffen mit dem Zeugen H . zu verei n- baren, damit man sich seiner bemächtigen und die Forderung mit Gewalt ei n- treiben könne. L . , C . , V . und S . fuhren mit einem PKW Seat zu dem Treffpunkt, wo H . wartete. L . forderte den übe r- raschten und von der Zahl der ihn plötzlich umgebenden Personen beeindruc k- ten Zeugen H . au f, sich auf die Rückbank des Fahrzeugs zu setzen, und wies V . an, in ein außerhalb der Ortschaft gelegenes Waldstück zu fahren. Am Ziel angekommen fesselte L . dem Zeugen H . mit Kabelbindern die Hände auf dem Rücken. C . durchsuchte nun die Jacke des Zeugen H . und legte die gefundenen Sachen - ein Handy Samsung Galaxy S2, ein Portmonee ohne Geld, einen Schlüsselbund, Kopfhörer und ein Taschenmesser mit 6 cm Klinge - auf die Motorhaube des PKW. Feststellungen dah in, dass die Angeklagten bereits zu diesem Zeitpunkt mit Zueignungsa b- sicht hinsichtlich dieser Sachen handelten, hat die Jugendkammer nicht getro f- fen. Sodann forderten L . , C . und V . lautstark und wi e- derholt die Begleichu ng der Forderung. Dabei schlugen sie dem Zeugen H . mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht und sodann mit den Fäusten 2 3 - 4 - gegen Brust und Bauch. Um weiteren Schlägen zu entgehen, bot H . sein Handy und seinen Flachbildfernseher zur Begle ichung der Forderung an. Der Angeklagte L . . und C . schlugen weiter auf den Oberkörper des Zeugen ein. V . versetzte H . einen Tritt gegen das Becken, während S . sich abseits hielt und der Aufforderung L . s, ebenfalls zuzuschlagen, nicht nachkam. Nach einer Pause schlug C . vor, dem Zeugen H . mit de s- sen Taschenmesser ins Bein zu steche n. Daraufhin nahm L . das T a- schenmesser und erklärte dem Zeugen, dass er mit ihm ein "Münzspiel" spielen werde. H . solle "Kopf" oder "Zahl" sagen, bei falscher Ansage werde er ihm ins Bein stechen. Tatsächlich wollte der Angeklagte seine Dr ohung nicht umsetzen, sondern H . s Wahl jeweils als richtig bestätigen und ihn nur weiter einschüchtern "und damit letztlich zur Begleichung der noch ausstehe n- den Forderung, mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen Geg enstände" bewegen. Der Angeklagte L . warf zweimal eine Münze, verdeckte sie und bestätigte jeweils die von H . getroffene Wahl. Sodann beendete V . das Münzspiel, indem er das Messer an sich nahm und es auf die Motorhaube zurückl egte. L . , C . und V . verlangten weiterhin die Begleichung der Forderung. Schließlich stieß der Angeklagte L . dem Zeugen H . mit dem Knie wuchtig in den Bauch und befahl ihm, sich von nun an täglich bei ihm z u melden, anderenfalls er noch Schlimmeres zu erwarten habe. Am nächsten Tag solle er den Fernseher zur Abholung bereithalten. Sodann schnitt er die Kabelbinder auf und gab H . seine SIM - Card aus dem Handy z u- rück. Das Handy und die Schlüssel behie lt er für sich. Das Portmonee warf er in 4 5 - 5 - den Wald, nachdem er den Inhalt in H . s Jackentasche zurückgesteckt hatte. Der Angeklagte C . nahm die Kopfhörer des Zeugen H . an sich, um sie für sich zu behalten. Schließlich entfernten sich die Angeklagten. 2. Das Landgericht hat dieses Geschehen als einen gemeinschaftlichen schweren Raub der Angeklagten L . , C . und V . in Tatei n- heit mit gefährlicher Körperverletzung gewertet und eine Beihilfe des Ang ekla g- ten S . dazu angenommen. Diese Würdigung hält materiell - rechtlicher Prüfung nicht stand. § 249 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass die Zueignungsabsicht im Zei t- punkt der Wegnahme besteht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlu ss vom 11. Oktober 2006 - 4 StR 400/06, NStZ - RR 2007, 15). Dies hat das Landgericht nicht festgestellt. Die Wegnahme der Gegenstände war hier bereits mit dem Ausbreiten der Gegenstände des Zeugen H . auf der Motorhaube des Fahrzeugs der Angeklagten vollendet. Da der gefe sselte Zeuge H . nicht mehr in der Lage war, die Sachherrschaft über die gegen seinen Willen seiner Kleidung entnommenen Sachen auszuüben, war sein Gewahrsam bereits in diesem Moment gebrochen. Für die Begründung neuen Gewahrsams ist entscheidend , ob der Täter nach der Verkehrsauffassung die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann; ein Fortschaffen der Beute vom Tatort ist nicht erforderlich (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 242 Rn. 17; Schönke/Schröder - Eser, StGB , 27. Aufl., § 242 Rn. 38; jeweils mwN). Das Ausbreiten der Sachen auf der Motorhaube ihres Fahrzeugs und die spätere Verwendung des Messers sowie der Umgang mit den übrigen Sachen belegen, dass nunmehr die Angeklagten 6 7 8 9 - 6 - die Sachherrschaft über die Gegenstände erlangt hatten und in der Lage w a- ren, mit diesen nach Belieben zu verfahren. Der Angeklagte L . fasste mit seine r Erklärung, das Funktelefon mit Wegnahme der Gegenstände und nach den folgenden Gewaltanwendungen und Drohungen, die den Zeugen zur Begleichung der Forderung veranlassen sollten. A uch soweit festgestellt ist, dass der Angeklagte C . nach der Gewaltanwendung die Kopfhörer des Zeugen H . an sich nahm, die er später im Fahrzeug zurückließ, ist nicht dargetan, dass er insoweit bereits im Zeitpunkt der Wegnahme mit Zueig nungsabsicht handelte. Hinsichtlich der ü b- rigen weggenommenen Sachen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Zueignungsabsicht nicht zu erkennen. Schließlich steht die Feststellung, dass der Zeuge H . mit dem nach zwischenzeitlicher Berat ung der Angeklagten veranstalteten Münzspiel " mindestens aber zur Duldung der Wegnahme der ihm bereits abgenommenen Gegenstände " bewegt werden sollte, im Widerspruch zu den Feststellungen zur vorangegangenen Gewahrsamsverschiebung, nach denen die Wegnahme b e- reits vollendet war. 3. Da derselbe materiellrechtliche Fehler auch den Schuldspruch zum Nachteil der Mitangeklagten S . und V . betrifft, ist das Urteil auch bezüglich dieser Angeklagten aufzuheben (§ 357 StPO). 10 11 12 - 7 - 4. Die Sach e bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und En t- scheidung. Becker Schäfer Spaniol Tiemann Ho ch 13
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