BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 423/01 vom 21. November 2001 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwe r - deführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. Juli 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende R evision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in drei Fällen freigesprochen und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt a n - geordnet. Ihre Revision führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufh e - bung des Maßregelausspruchs. 1. Nach den Feststellungen entwendete die heroinabhängige Ang e - klagte, die vor allem wegen zur Finanzierung ihrer Drogensucht begangener Diebstähle mehrfach Jugend- und Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in drei Fällen aus Kaufhäusern und einem Drogeriemarkt Waren, um sie zu veräußern und - 3 - mit dem Verkaufserls Rauschgift zu kaufen. Dabei stand sie in zwei Fllen unter erheblichem Heroineinfluû; in einem Fall litt sie unter starken Heroinen t - zugserscheinungen. Schon auf Grund dieser Umstnde war die Steuerungsf - higkeit der Angeklagten, wie die Strafkammer angenommen hat, erheblich b e - eintrchtigt (§ 21 StGB). Auûerdem leidet die Angeklagte an einer paranoid- halluzinatorischen Psychose, die sich insbesondere im Hren bedrohlicher Stimmen uûert, sowie unter einer schweren Persnlichkeitsstrung. Zu ihren Gunsten hat das Landgericht angenommen, daû sie zu den jeweiligen Tatzei t - punkten unter dem Einfluû der psychotischen Erkrankung handelte und desw e - gen eine Steuerungsunfhigkeit gemû § 20 StGB nicht ausgeschlossen we r - den kann. 2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hlt rechtlicher Überprfung nicht stand. a) Zum Maûregelausspruch hat das sachverstndig beratene Landg e - richt im wesentlichen folgendes ausgefhrt: Zu Gunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, sie werde die von ihr zu erwartenden weiteren Straftaten der Beschaffungskriminalitt lediglich auf Grund ihrer Heroinabhngigkeit und nicht als Folge der Psychose begehen. Bei der Drogensucht handele es sich zwar mglicherweise um einen Selbs t - heilungsversuch von den psychotischen Ängsten. Denkbar sei - neben einer erblichen Belastung - aber auch, daû die Psychose durch den zeitlich vorhe r - gegangenen Drogenmiûbrauch in Kombination mit der brchigen Persnlic h - keit induziert sei. Deshalb sei die Angeklagte in einer Entziehungsanstalt und nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. - 4 - b) Die Ausfhrungen des Landgerichts leiden unter einem Errterung s - mangel, so daû der Senat nicht berprfen kann, ob die Unterbringung der A n - geklagten in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt ist oder ob an deren Stelle eine solche in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist. Bei der Begehung einer Straftat im Zustand eines aktuellen Drogenra u - sches oder wegen starker Entzugserscheinungen beruht die Schuldunfhigkeit oder erheblich verminderte Schuldfhigkeit u.a. dann auf einer nicht nur vor- bergehenden, sondern einer lnger andauernden und damit einen Zustand bildenden Strung im Sinne des § 63 StGB, wenn der Tter an einer krankha f - ten Drogensucht leidet oder auf Grund einer schweren Persnlichkeitsstrung drogenschtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Strung gleichkommt (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 338, 339 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 18). Den Urteilsausfhrungen kann nicht entnommen werden, ob die Pers n - lichkeitsstrung der Angeklagten so schwerwiegend ist, daû sie in ihrem G e - wicht krankhaften seelischen Strungen entspricht (vgl. BGHSt 34, 22, 28; BGH NStZ 1999, 612, 613), und dieser psychische Defekt das Fortbestehen der Sucht bedingt (vgl. BGHSt 44, 338, 341 ff.). Dafr knnte sprechen, daû die Angeklagte nach den Feststellungen wegen ihrer schweren Persnlic h - keitsstrung nicht in der Lage ist, ein eigenverantwortliches Leben zu fhren. Sollten der Angeklagten, wie nach den zu ihrer Person getroffenen Feststellu n - gen jedenfalls nicht fernliegt, aufgrund ihrer schweren Persnlichkeitsstrung, die Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung oder der Wille fehlen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, knnte der B e - wertung des Landgerichts, die von ihr prognostizierte Gefahr weiterer erhebl i - - 5 - cher Straftaten habe ihren Grund ausschlieûlich in der Drogensucht, nicht z u - gestimmt werden. 3. Unter diesen Umstnden hat die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen Bestand, so daû ber die Unterbringung neu en t - schieden werden muû. Obwohl nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, steht das Verbot der Schlechterstellung der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das neue Tatgericht nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 7 und § 358 Rdn. 11). Die Unterbringung in einem psychiatrische n Krankenhaus ist von der Revision nicht ausgenommen worden. Von der Aufhebung des Maûregelausspruchs werden auch die zugeh - rigen Feststellungen erfaût. Die Feststellungen zu den Taten sind Grundlage des freisprechenden Teils des Urteils und bleiben deshalb bestehen. Tolksdorf Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker
Full & Egal Universal Law Academy