BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 423/13 vom 8. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2014 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hildesheim vom 26. August 2013 wird a) das Verfahren im Fall II. 5. der Urtei lsgründe (Tat 13. der Anklage zum Nachteil von B . ) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- geklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat d ie verbleibenden Kosten seines Recht s- mittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in zehn Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben sei, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er di e Verletzung sac h- lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf Antrag des Generalbundesa n- walts zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schul d- spruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegrün det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im Fall II. 5. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes zum Nachteil von B . verurteilt w orden ist, eingestellt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese hat vielmehr B e- stand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate, zweimal ein Jahr und drei Monate, elf Monate, dreimal zehn Monate, neun M o- nate, acht Monate sowie dreimal sieben Monate) kann der Senat mit Blick auf 1 2 - 4 - die im eingestellten Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten au s- schließen, dass das Landgericht bei entspr echender Teileinstellung des Verfa h- rens auf eine niedrigere als die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten erkannt hätte. Becker Hubert Mayer Gericke Spaniol
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