BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 423/14 vom 16. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers u nd des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 8. Mai 2014 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nac h- trägliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe , auch über die Kosten de s Rechtsmittel s , nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubung s- mi t teln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Ju li 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Besitzes von Betä u- bungsmitteln hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von ei nem Jahr verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Tei l- 1 - 3 - e r folg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand. 1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2013, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Beihilfe zum Handeltre i- ben mit Bet äubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis 28. Juli 2017 zur Bewährung ausgesetzt ist. Soweit das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in ni cht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, erwarb dieser kurze Zeit vor dem 29. Juli 2013 von einem unbekannten Lieferanten 250 Gramm Marihuana, um dieses teils gewinnbringend zu veräußern, tei ls selbst zu konsumieren. Bis zur Sicherstellung einer Restmenge von etwa 105 Gramm am 21. August 2013 verkaufte der Angeklagte nach und nach etwa 75 Gramm in Tütchen von jeweils einem Gramm an seinen Abnehmer, zuletzt fünf Tütchen am 20. August 2013. Etwa 60 Gramm konsumierte er in diesem Zeitraum selbst. 2. Danach erweist sich die Bildung einer Gesamtstrafe aus der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als rechtsfehlerhaft, denn der Ang e- klagte hat die insoweit abgeurteilte Tat nicht vor der früheren Verurteilung b e- gangen (§ 55 Abs. 1 StGB). Begangen im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat mit deren Beendigung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96 , 2 3 4 - 4 - NJW 1997, 750; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 StR 116/09 , StraFo 2010, 37). Diese trat vorliegend erst mit der Beschl agnahme der noch in der Verfügung s- gewalt des Angeklagten befindlichen, weiterhin teils zur Veräußerung, teils zum Eigenkonsum bestimmten Restmenge am 21. August 2013 ein. Darauf, dass die Tat bereits mit dem Erwerb der Betäubungsmittel im Rechtssinne volle ndet war , kommt es nicht an. Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert, denn das Landgericht hat die bemessene Einzelstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgeset z- ten Vorstrafe geschärft. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht ber ührt und können aufrechterhalten bleiben. 5 - 5 - 3. Da das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nach alledem keine Zäsu r- wirkung entfalten kann, wird aus den vom Landgericht für die drei abgeurteilten Taten ausgesprochenen, für sich gesehen rechtsfehlerfrei beme ssenen Einze l- strafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der Senat macht insoweit von § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 6
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