ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR423.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 423 / 1 8 vom 27. November 201 8 in der Strafsache gegen wegen besond ers schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - z u 2. auf dessen Antrag - am 27. November 2018 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Düsseldorf vom 27. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehob en; jedoch bl eiben die Festste l- lungen aufrechterhalten . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen . 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g- te n, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmi t- tel u nbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vereinbarten der An gekla g- te und die Mitangeklagte S . , deren Revision der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage verworfen hat, unter V ortäuschen eines Wohnungseinbruch die b- 1 2 - 3 - stahls in der Küche der Wohn ung, welche die Angeklagte S . gemietet hatte, eine n Brand zu legen. Des Weiteren entfernten sie einige wertvolle Gegen stände aus der Wohnung, damit die Mitangeklagte diese gegenüber der Hausratversicherung als gestohlen melden konnte . Zudem wollte S . für den Brandschaden eine Entschädigung v erlangen. Gemäß dieser Abrede drehte der Angeklagte am 10. September 2017 alle vier Platten des Cerankoc h- feldes auf die höchste Stufe. Mithilfe eine r dort abgestellte n Pfanne mit Öl und ein es Stück s rote n Stoff s ent fachte er ein Feuer, d as unter anderem die hölzerne Zarge der Küchentür erfasste. Das sich entwickelnde Rauchgas - kondensat schlug sich in der gesam ten Wohnung nieder . Die Wohnung war deswegen unbewohnbar; die Vermieterin musste fast 30. sich über M onate erstreckende Sanierung au fwen den. Am 11. September 2017 meldete die Angeklagte S . in Umsetzung des Tatplans der Allianz Vers icherung den Brand sowie den angeblichen Ei n- bruch als Schadensfall. Sie vereinnahmte 2. Der Schuldspruch birgt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Z w ar besteht zwischen der besonders schweren Brandstiftung (§ 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB) und dem nachfolgenden Betrug zu Lasten des Hausratversicherers (§ 263 Abs . 1 StGB unter Verwirklichung des R egelbei spiels aus § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB) Tatmehrheit (§ 53 StGB; BGH, Urteil vom 23. September 1999 - 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 213; Beschluss vom 15. Mai 2018 - 3 StR 169/18, juris ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 4 StR 718/98, NStZ 1999, 556, 557 ). Der Angeklagte ist hier jedoch - ebenso wie die Mitangeklagte S . - durch die Annahme von Tateinheit (§ 52 StGB) nicht beschwert . 3 4 - 4 - 3. Der Strafausspruch hält indes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Denn das Landger icht hat strafschärfend gewürdigt , dass der Angeklagte "Bewährungsversager" sei. Wenn damit - wie üblich - gemeint sein sollte, er habe die Tat während einer laufenden Bewäh rungsfrist begangen, so wird dies von den getroffenen Feststellungen nicht getragen (vgl. BGH, Beschl uss vom 11. April 2017 - 2 StR 345/16, NStZ - RR 2017, 212, 213; Urteil vom 16. Januar 1992 - 4 StR 509/91, juris Rn. 40 ). N ach dem Gesamtzusamme n- hang der Urteilsgrün de ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dieser Begriff auf eine V erurteilung aus dem Jahre 2004 und einen danach begang e- nen Diebstahl in nerhalb laufender Bewährungszeit bez ieht . E ine Vorverurte i- lung vom 25. Juni 2010 kann damit ebenfalls nicht gemeint sein . Denn die darauffolgende Straftat vom 3. Mai 2014 hatte der Angeklagte nach Straferlass begangen. 5 - 5 - 4. Die Strafe ist daher neu zu bemessen. Der Aufhebung von Festste l- lungen bedarf es bei diesem Wertungsfehler nicht (§ 353 Abs. 2 St PO ); d as neue Tatgericht kann neue Feststellungen treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Schäfer Spaniol Tiemann Berg Leplow 6
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