BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 424/02 vom9. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenRaubes - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil desLandgerichts Oldenburg vom 7. Juni 2002, soweit es diesenAngeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, so-weit der Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten derFreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsan-stalt angeordnet ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es hat dar-über hinaus bestimmt, daß ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorder Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnungdes Vorwegvollzugs Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO. - 3 -Die Bestimmung des Landgerichts, einen Teil der Freiheitsstrafe vor derMaßregel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand. Das sachver-ständig beratene Landgericht wollte ausweislich der Urteilsgründe unter An-rechnung der Untersuchungshaft die vorweg zu vollstreckende Freiheitsstrafeso bemessen, daß bei Annahme einer erforderlich erscheinenden Therapiezeitvon etwa 18 Monaten der Angeklagte zum Zweidrittelzeitpunkt aus dem Maß-regelvollzug unmittelbar in die Freiheit entlassen werden kann. Um dieses Er-gebnis zu erzielen, hat es die Dauer des Vorwegvollzugs auf 18 Monate fest-gelegt. Dabei hat es übersehen, daß es das gewünschte Ergebnis deshalbnicht erreichen kann, weil bei Zugrundelegung seiner Berechnung die Entlas-sung aus dem 18monatigen Maßregelvollzug nach vorangegangenem18monatigen Vorwegvollzug erst vier Monate nach dem Zweidrittelzeitpunkt(32 Monate) erfolgen könnte.Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs kann deshalb nicht be-stehen bleiben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich andere Fest-stellungen treffen lassen, welche die Vollstreckung eines anders bemessenenTeils - 4 -der Strafe vor dem Vollzug rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sa-che zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurück.Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs Hubert an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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