BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 424/05 vom 20. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. Dezember 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 25. Juli 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen. 1 1. Die von Amts wegen vorzunehmende Pr374fung hat ergeben, dass es zum Teil an der Verfahrensvoraussetzung einer wirksamen Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines wirksamen Er366ffnungsbeschlusses fehlt. 2 Dem Angeklagten wird - soweit das Verfahren vom Landgericht nicht gem344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt worden ist - in der zugelas-senen Anklage vorgeworfen, in D374sseldorf in f374nf F344llen mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben, und dabei in einem Fall 3 - 3 - eine Schusswaffe mit sich gef374hrt zu haben, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Hierzu hei337t es im Anklagesatz: "In der Zeit seit November 2004 bis zum 8.03.2005 kaufte sich der Ange-schuldigte bei dem gesondert Verfolgten "S. " an mindestens drei nicht genau zu bestimmenden Tagen und am 07.03.2005 jeweils 100 Gramm Heroin f374r jeweils 1.700 200 und 100 Gramm Kokain f374r jeweils 5.000 200. Sowohl das He-roin als auch das Kokain waren zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmt. 205 Am 08.03.2005 verf374gte der Angeschuldigte aus den zuvor erworbe-nen Mengen Bet344ubungsmitteln in seiner Wohnung noch 374ber 161,1 Gramm Bruttogesamtgewicht Heroin und 190,5 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain sowie ... 374ber eine Gaspistole PTB Kal. 9 mm, deren Gasenergie nach vorne aus dem Lauf austritt. 205" 4 In der Hauptverhandlung hat das Landgericht, nachdem es den Ange-klagten darauf hingewiesen hatte, dass sich die Ank344ufe der Bet344ubungsmittel rechtlich auch als 14 selbst344ndige Taten darstellen k366nnen, folgenden Sachver-halt festgestellt: 5 "In der Zeit von November 2004 bis zum 8. M344rz 2005 kaufte der Ange-klagte einem vorher gefassten Entschluss entsprechend bei einem "S. " an sieben nicht genau zu bestimmenden Tagen jeweils 100 Gramm Heroin f374r 1.700 200 und an sechs nicht genau zu bestimmenden Tagen sowie am 7. M344rz 2005 jeweils 100 Gramm Kokain f374r 5.000 200. Der Angeklagte kaufte die Bet344u-bungsmittel, um sie gewinnbringend in kleineren Mengen weiterzuver344u337ern. 205 Am 8. M344rz 2005 verf374gte der Angeklagte aus den jeweils zwei letzten Liefe-rungen von Heroin und Kokain in seiner Wohnung noch 374ber 185,57 Gramm Bruttogesamtgewicht Heroin und 149,21 Gramm Bruttogesamtgewicht Kokain. 205" 6 - 4 - Die Anklage umfasste bei zutreffender rechtlicher Wertung lediglich vier Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln durch deren Er-werb zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Denn das Vorr344tighalten der aus diesen Erwerbsvorg344ngen stammenden Restvorr344te, die am 8. M344rz 2005 beim Angeklagten noch vorgefunden wurden, wird nach den Grunds344tzen der Bewer-tungseinheit als unselbst344ndiger Teilakt mit umfasst (BGHR BtMG 247 29 Bewer-tungseinheit 6 und 10; Weber, BtMG 2. Aufl. Vor 247247 29 ff. Rdn. 446). Soweit demgegen374ber das Urteil zu 14 selbst344ndigen Taten gelangt, ist den Gr374nden nicht zu entnehmen, wie sich diese zu den lediglich vier angeklagten Taten ver-halten. Insbesondere bleibt unklar, ob bei den vier angeklagten Erwerbsvorg344n-gen, bei denen nach der Anklage jeweils - ersichtlich gleichzeitig - Heroin und Kokain erworben worden war, auf Grund anderweitiger Feststellungen eine Aufspaltung in je zwei selbst344ndige Erwerbsakte hinsichtlich des Kokains und des Heroins erfolgt ist. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bleibt wei-terhin nicht nachvollziehbar, wie die dann verbleibenden sechs F344lle zum Ge-genstand des Urteils werden konnten. Bei diesen Unklarheiten vermag der Se-nat eine teilweise Einstellung des Verfahrens nicht vorzunehmen, weil er die angeklagten und die abgeurteilten F344lle einander nicht zuordnen kann. Das Ur-teil ist daher insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben. 7 - 5 - 2. Soweit sich das Urteil nicht mit dem angeklagten bewaffneten Handel-treiben mit Bet344ubungsmitteln befasst, besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der Schuldspruch nicht Gegenstand einer Verst344ndigung im Strafverfahren sein kann (vgl. BGH NStZ 2005, 389). 8 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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