BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 424/09 vom 27. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 27. Oktober 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Juli 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes, wegen versuchten schweren Raubes sowie wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge" zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und das Tatmesser eingezogen. Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Revision wendet sich der Angeklagte ausdr374cklich allein gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. 1 Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten bereits unzu-l344ssig. Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Ma337regel nach 247 64 StGB angeordnet worden ist (BGHSt 28, 327, 330 f.; 37, 5, 7; 38, 4, 7; BGH NStZ-RR 2008, 142; NStZ 2009, 261). 2 Im 334brigen w344re das Rechtsmittel auch unbegr374ndet, weil das Landge-richt die Voraussetzungen f374r eine Unterbringung nach 247 64 StGB rechtsfehler-frei verneint hat. Die Auffassung der sachverst344ndig beratenen Strafkammer, es 3 - 3 - bestehe angesichts der Pers366nlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner in-tellektuellen und hirnorganischen Defizite sowie mit Blick auf die zahlreichen kurz- und langfristigen Entzugs- und Therapiema337nahmen, denen er sich seit dem Jahr 1997 ohne jeden Erfolg unterzogen hat, keine hinreichend konkrete Aussicht eines Therapieerfolgs, l344sst einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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