BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425/01 vom 6. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2002 g e - mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Kiel vom 12. Juli 2001 wird a) das Verfahren aa) eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III 6, 12, 13, 14, 21, 23, 24 und 28 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n - geklagten der Staatskasse zur Last, bb) im Fall III 17 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des s e - xuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen beschränkt, b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sechs Fällen, des sexuellen Mißbrauchs unter Ausnutzung eines B e - handlungsverhältnisses in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde in drei Fällen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde, sowie der unerlaubten Ausübung der Heilkunde in sechs weiteren Fällen schuldig ist, - 3 - bb) im Ausspruch ber die Einzelstrafe im Fall III 17 der U r - teilsgrnde sowie ber die Gesamtstrafe mit den zug e - hörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Grnde: Die Teileinstellung des Verfahrens lût die in den Fllen III 6, 12, 13, 14, 21, 23, 24 und 28 verhngten Einzelstrafen entfallen. Keinen Bestand hat auch die im Fall III 17 der Urteilsgrnde ausgesprochene Einzelstrafe von sechs Monaten, nachdem die Verfolgung insoweit auf den Vorwurf des sexuellen Miûbrauchs von Schutzbefohlenen beschrnkt worden ist. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Strafkammer ohne Bercksichtigung des von ihr bejahten tateinheitlichen Verstoûes gegen § 5 HPrG eine mildere Strafe ve r - hngt htte. Der Wegfall dieser neun Einzelstrafen hat die Aufhebung der G e - samtstrafe zur Folge. - 4 - Im brigen hat die Nachprfung des Urteils aufgrund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Tolksdorf Rissing-van Saan Mi e - bach Pfister Becker
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