BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425/06 vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 14. Dezember 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2006 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Verteidiger des Angeklagten Veysi 326. , Herr Rechtsanwalt K. aus O. , f374hrt im Rahmen der von ihm erhobe-nen Sachr374ge aus, zum Tatbeitrag seines Mandanten enthalte das Urteil keinerlei Feststellungen und es k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Mandant bei der "angeblichen Tat" nur anwesend gewesen sei, um Schlimmeres zu verh374ten. Dies erweckt den An-schein, dass der Verteidiger die Revision begr374ndet hat, ohne den Inhalt des schriftlichen Urteils n344her zur Kenntnis genommen zu ha-ben. Soweit er ankn374pfend an dieses Vorbringen die Auffassung ver-tritt, das Landgericht h344tte "also" zu Gunsten des Angeklagten Veysi 326. einen minderschweren Fall der Erpressung annehmen m374s-sen, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dieses Argument sich noch im Rahmen rationalen strafjuristischen Denkens h344lt. - 3 - Die vom Verteidiger des Angeklagten Ihsan 326. , Herrn Rechtsan-walt L. aus B. , sowie von dem weiteren Verteidiger des Angeklagten Veysi 326. , Herrn Rechtsanwalt M. aus B. , erhobenen zahlreichen Verfahrensr374gen geben Anlass zu dem Hinweis, dass der Zweck des Revisionsverfahrens verfehlt ist, wenn eine Vielzahl von formal-rechtlichen Beanstandungen vorge-bracht wird, denen jede Erfolgsaussicht so offensichtlich fehlt, dass dies auch von der Verteidigung nicht verkannt werden kann. Dies gilt hier etwa f374r die R374gen der Verletzung des Rechts der Angeklagten auf das letzte Wort und der Urteilsverk374ndung ohne vorangegangene Beratung der Strafkammer, die auf der Grundlage des vorgetragenen und durch das Protokoll best344tigten Verfahrensablaufs nicht den ge-ringsten Anhalt f374r einen prozessordnungswidrigen Verfahrensgang liefern. Aber auch s344mtliche Beanstandungen des Verfahrens im Zu-sammenhang mit den Bem374hungen des Landgerichts zur Aufkl344rung der Frage, ob die Behauptung der Schwester der Angeklagten zutraf, sie sei Opfer einer Sexualstraftat geworden, gingen offensichtlich ins Leere. Das Landgericht ist zu Gunsten der Angeklagten davon aus-gegangen, dass sie an die Richtigkeit dieser Behauptung glaubten. Schon damit ist evident, dass das Urteil unter keinen Umst344nden auf Verfahrensverst366337en beruhen kann, die im Zusammenhang mit die-sen Aufkl344rungsbem374hungen vorgekommen sein k366nnten. Unab-h344ngig davon ist aber auch nicht im Ansatz erkennbar, inwieweit der Schuldgehalt der Erpressungstat der Angeklagten gegen den Zeu-gen C. gemindert w344re, wenn die Behauptung ihrer Schwester zu-getroffen h344tte. Der Zeuge C. war nicht etwa der vermeintliche - 4 - T344ter, sondern vom Angeklagten Ihsan 326. beauftragt worden, den vermeintlichen T344ter zu verpr374geln! Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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