BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425/06 vom 13. Februar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Geiselnahme u. a.; hier: Anh366rungsr374ge des Verurteilten V. 326. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007 beschlos-sen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten V. 326. gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister und Becker wird als unzul344ssig verworfen. 2. Der Antrag des Verurteilten V. 326. auf Nachholung rechtli-chen Geh366rs gegen den Beschluss des Senats vom 14. De-zember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist versp344tet und daher unzu-l344ssig. Entscheidet das Gericht au337erhalb der Hauptverhandlung im Be-schlusswege (hier: 247 349 Abs. 2 StPO), so kann ein Ablehnungsgesuch in ent-sprechender Anwendung des 247 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist (BGH NStZ 1993, 600; BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 130 Nr. 4). Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach 247 356 a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegr374ndet erweist, weil die ger374gte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachpr374fung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Ge-h366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn 247 356 a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden 1 - 3 - hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Versto337es gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r diesem Mangel durch erneute Sachpr374fung selbst abzuhel-fen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzul344ssigen Ablehnungs-gesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 2006 - 1 StR 180/06; noch offen gelassen von BGH NStZ-RR 2005, 173, 174; 2006, 85). Den Antr344gen des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung 374ber sein Ab-lehnungsgesuch berufenen Richter vorab namhaft zu machen, den Berichter-statter bekannt zu geben sowie die senatsinternen Gesch344ftsverteilungspl344ne f374r die Jahre 2006 und 2007 mitzuteilen, war nicht nachzukommen: 247 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Aus-scheiden der abgelehnten Richter (247 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO) gem344337 247 26 a Abs. 1 StPO als unzul344ssig zu verwerfen ist (BGHR StPO 247 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1, insoweit in NStZ-RR 2006, 85 nicht abgedruckt). Die Bekanntgabe des Berichterstatters ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die se-natsinternen Gesch344ftsverteilungspl344ne k366nnen jederzeit bei der Pr344sidialge-sch344ftsstelle des Bundesgerichtshofs eingesehen werden (247 21 g Abs. 7, 247 21 e Abs. 9 GVG). 2 2. Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Ent-scheidung keinen Verfahrensstoff ber374cksichtigt, zu dem der Verurteilte nicht h344tte Stellung nehmen k366nnen; dies behauptet er auch selbst nicht. Dass der Senat in seiner Entscheidung zwar Anlass gesehen hat, erg344nzend zur An-tragsschrift des Generalbundesanwalts auf einige v366llig neben der Sache lie-genden Revisionsr374gen einzugehen, ohne sich dabei n344her mit dem vom Wahl- 3 - 4 - verteidiger des Verurteilten f374r besonders gewichtig erachteten, tats344chlich aber offensichtlich unbehelflichen Sachvortrag hierzu zu befassen, liegt in der Natur des Verfahrens nach 247 349 Abs. 2 StPO. Einen Geh366rsversto337 im Sinne des 247 356 a StPO begr374ndet dies ersichtlich nicht. Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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