BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425/08 vom 10. November 2008 in der Strafsache gegen wegen R344delsf374hrerschaft in einer kriminellen Vereinigung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. No-vember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen R344delsf374hrerschaft in einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet i. S. des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 W344hrend der Schuldspruch rechtlicher Nachpr374fung standh344lt, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. 2 Schon die Erw344gung, dass vor allem zu Lasten des Angeklagten zu be-r374cksichtigen sei, dass er R344delsf374hrer einer - n344her dargelegten - besonders 3 - 3 - gef344hrlichen kriminellen Vereinigung in einem Zeitraum von 374ber einem Jahr gewesen sei, erscheint unter dem Gesichtspunkt des 247 46 Abs. 3 StGB nicht frei von Bedenken. Nicht mehr hinnehmbar ist indes, dass straferschwerend die "Selbstver-st344ndlichkeit ins Gewicht fiel, mit der der Angeklagte zur Erreichung seiner poli-tischen Ziele bereit war, gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutsch-land zu versto337en". Diese Formulierung l344sst besorgen, dass das Oberlandesgericht dem Angeklagten zur Last legt, dass er 374berhaupt die Straf-tat begangen hat, anstatt von ihr Abstand zu nehmen. Das ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 106; 2001, 295; BGHR 247 46 Abs. 2 StGB Wertungs-fehler 14). Die angenommene "Selbstverst344ndlichkeit" ist zudem nicht belegt; sie l344sst sich auch nicht dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgr374nde ent-nehmen. 4 Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die Strafe ohne den aufgezeig-ten Rechtsfehler und die bedenkliche Erw344gung - andere Umst344nde hat das Oberlandesgericht nicht strafsch344rfend ber374cksichtigt - milder ausgefallen w344re. 5 - 4 - Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden. 6 Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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