BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 4. M344rz 2009 im Schuldspruch dahin ge-344ndert und neu gefasst, dass der Angeklagte schuldig ist - des schweren Raubes (Fall II. 1.), - des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub (Fall II. 2.), - des schweren Raubes in zwei rechtlich zusammentreffenden F344llen in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung und mit fahrl344ssiger K366rperverletzung (Fall II. 3.) sowie - der schweren r344uberischen Erpressung (Fall II. 4.). 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes, "zweifa-chen schweren Raubes in drei rechtlich zusammentreffenden F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrl344ssiger K366rperverletzung" und wegen schwerer r344uberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374gen der Ver-letzung formellen und sachlichen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur 304nderung des Schuldspruches in den F344llen II. 2. und 3. der Urteilsgr374nde; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die erhobenen Verfahrensr374gen bleiben aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwaltes ohne Erfolg. Zur Beanstandung der Ablehnung von Augenscheinseinnahmen des Standortes bzw. des Balkons der Zeugin M. , der Einholung einer Auskunft des Wetterdienstes und der Einvernahme der Polizeibeamten, die diese Zeugin vernommen haben, bemerkt der Senat erg344nzend, dass das Urteil im betroffenen Fall II. 4. der Ur-teilsgr374nde auf eventuellen Rechtsfehlern bei der Zur374ckweisung dieser Be-weisantr344ge nicht beruhen kann. Denn das Landgericht hat rechtsfehlerfrei ausgef374hrt, dass die in diesem Fall vorhandene Vielzahl eindeutiger Belas-tungsindizien auch ohne die Angaben der Zeugin M. bereits f374r sich zu seiner sicheren 334berzeugung von der T344terschaft des Angeklagten ge-f374hrt haben. 2 2. Der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde h344lt der sachlich-rechtlichen Nachpr374fung nicht stand, soweit das Landgericht - neben der rechtsfehlerfreien W374rdigung dieses Bank374berfalls als schwerer Raub gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB in zwei tateinheitlichen F344llen - 3 - 4 - einen weiteren - tateinheitlich begangenen - vollendeten schweren Raub ange-nommen hat. Diese rechtliche W374rdigung wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. a) Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass der Angeklagte von ei-nem der Sparkassenangestellten unter Vorhalt einer Scheinwaffe die Heraus-gabe von Geld forderte, dann um den Kassentresen herum ging und dort aus einer Schublade die darin befindliche Handgelenkstasche des vorher bedrohten Zeugen an sich nahm, in der sich Schl374ssel der Bankfiliale und ein privater TAN-Block befanden. Mit welcher Absicht der Angeklagte die Tasche an sich nahm und was er im Weiteren mit ihr machte, hat das Landgericht nicht festge-stellt. 4 5 b) Die getroffenen Feststellungen belegen mithin nicht, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich die Tasche und deren - dem Angeklagten ersichtlich unbekannten - Inhalt zuzueignen. F374r eine derartige Absicht des Angeklagten ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hatte der Angeklagte die Sparkassenfiliale 374berfallen, um sich Bargeld zu verschaffen, was er im weiteren Verlauf der Tat auch verwirklichte. Daher liegt es 374beraus nahe, dass der Angeklagte in der Tasche des Zeugen, die sich zudem im Kassen-bereich befand, Geld vermutete und sie deshalb an sich nahm. Danach wollte sich der Angeklagte nicht das Beh344ltnis selbst, sondern allein dessen Inhalt zueignen; dieser bestand jedoch aus - f374r den Angeklagten wertlosen - Sa-chen, auf die sein Zueignungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme nicht ge-richtet war (vgl. BGH NStZ 2004, 333; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 242 Rdn. 41 a m. w. N.). Somit belegen die getroffenen Feststellungen lediglich einen ver-suchten schweren Raub. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind und sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders als geschehen - 5 - h344tte verteidigen k366nnen ( 247 265 StPO ), hat der Senat den Schuldspruch ent-sprechend abge344ndert. c) Die 304nderung des Schuldspruchs n366tigt hier nicht zur Aufhebung der betroffenen Einzelstrafe (f374nf Jahre Freiheitsstrafe). Das Landgericht hat zwar ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt, dass der Angeklagte in diesem Fall zugleich drei Tatbest344nde verletzt hat. Dies trifft indes weiterhin zu. Der Senat kann daher ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender recht-licher W374rdigung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 6 3. Im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde hat der Senat entsprechend des vom Landgericht einger344umten "Versehens" (UA S. 39) den Schuldspruch dahin abge344ndert, dass sich der Angeklagte durch die Tat zum Nachteil der Dresdner Bank an Stelle des ausgesprochenen tateinheitlichen schweren Raubes der tateinheitlich begangenen schweren r344uberischen Erpressung schuldig gemacht hat. 7 Im 334brigen hat der Senat den Schuldspruch 374bersichtlich neu gefasst und dabei zugleich die Zuordnung der Einzelf344lle klargestellt. 8 - 6 - Der lediglich geringe Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Kosten-entscheidung nach 247 473 Abs. 4 StPO nicht. 9 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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