BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 425 /13 vom 7. Januar 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Januar 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärt i- gen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. August 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von d en Angeklagten in Rumänien jeweils e r littene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Grü nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen " gemeinschaftlichen " Mo r- des in Tateinheit mit " gemeinschaftlichem besonders schweren Raub mit T o- desfolge " schuldig gesprochen; den Angeklagten G . hat es zur leben s- langen Freiheitsstrafe, den Angek lagten K . zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruch s; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Jugendkammer hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterla s- sen, für die von den Angeklagten in dieser Sache in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ - RR 2009, 370). Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Rechtsmittel besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 2 3
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