BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/05 vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2006 ge-m344337 247 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 4. Mai 2005 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgr374nde wegen versuchten sexuellen Miss-brauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in zwei F344llen und des sexuellen Miss-brauchs einer Schutzbefohlenen in zw366lf F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Die Teileinstellung des Verfahrens hat die 304nderung des Schuldspruches zur Folge, wobei der Senat bei der Neufassung der Urteilsformel - was sich zur besseren Kennzeichnung des begangenen Unrechts generell emp-fiehlt - das schwerste verwirklichte Delikt vorangestellt hat. 1 Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann hingegen bestehen blei-ben. Der Senat schlie337t angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate, zweimal ein Jahr, siebenmal neun Monate und dreimal sechs Monate) aus, dass das Landgericht ohne den einge-stellten Fall und die hierf374r verh344ngte Einzelstrafe (neun Monate Freiheitsstrafe) eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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