BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/07 vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 11. Ok-tober 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Flensburg vom 21. Mai 2007 aufgehoben, soweit den Nebenkl344gerinnen F. und A. J. ein Schmerzensgeld dem Grunde nach zuerkannt worden ist; von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge der Neben-kl344gerinnen wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adh344sions-verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tr344gt jeder Beteiligte selbst. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben F344llen und wegen Beleidigung auf eine Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten erkannt sowie ihn dem Grunde nach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die als Nebenkl344gerin-nen auftretenden beiden Gesch344digten verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel 1 - 3 - hat auf die Sachr374ge lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den Adh344sionsaus-spruch richtet; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenkl344gerinnen verur-teilt worden ist. Die Adh344sionsantr344ge, durch die die Schmerzensgeldanspr374che geltend gemacht worden sind, sind nicht in einer den Erfordernissen des 247 404 Abs. 1 StPO gen374genden Weise gestellt worden, was von Amts wegen zu be-achten ist (BGH NStZ-RR 2005, 380; StraFo 2004, 386). Die au337erhalb der Hauptverhandlung mit Schrifts344tzen vom 19. April 2007 angebrachten Adh344si-onsantr344ge sind dem Angeklagten entgegen 247 404 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht zugestellt worden. In der Hauptverhandlung hat die Strafkammer ausweislich des Protokolls lediglich die Antr344ge der Nebenkl344gerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Adh344sionsverfahren gem344337 247 404 Abs. 5 StPO mit den Prozessbeteiligten er366rtert und sodann beschieden. Allein dies belegt je-doch nicht, dass auch die das Adh344sionsverfahren in der Sache bestimmenden Antr344ge der Nebenkl344gerinnen auf Feststellung der Pflicht des Angeklagten, ihnen dem Grunde nach ein Schmerzensgeld zu zahlen, gestellt worden sind (s. 247 404 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2 Eine Zur374ckverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgem344337en Nachholung des Adh344sionsverfahrens kommt nicht in Betracht, denn die Antr344-ge k366nnten nicht mehr rechtzeitig gestellt werden (s. 247 404 Abs. 1 Satz 1 StPO) und sind daher unzul344ssig (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 406 Rdn. 10). Der Senat spricht daher aus, dass von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsan-tr344ge abgesehen wird (247 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO; vgl. Meyer-Go337ner aaO 247 406 a Rdn. 5). 3 - 4 - Eine Entscheidung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringf374gigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im 334brigen beruht die Kostenentscheidung auf 247 472 Abs. 1, 247 472 a Abs. 2 StPO. 4 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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