BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/09 vom 18. M344rz 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. M344rz 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. M344rz 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu der Begr374ndung der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts bemerkt der Senat: 1. Die R374ge, es bestehe ein Verfahrenshindernis nach Art. 6 Abs. 2 MRK ist zul344ssig erhoben. Der Beschwerdef374hrer hat vorgetragen, dass er sich dem Einstellungsantrag der Mitangeklagten angeschlossen hat. Der Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls bedurfte es entgegen der Auffassung des Gene-ralbundesanwalts nicht. 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verpflichtet den Beschwerde-f374hrer nur zum vollst344ndigen Tatsachenvortrag, nicht auch dar374ber hinausge-hend zum Beweisantritt (BGH NStZ 2009, 145). Die R374ge greift aber aus den vom Generalbundesanwalt erg344nzend dargelegten Gr374nden in der Sache nicht durch. 2. Die R374ge einer "Verletzung der 247247 74, 86 StPO" zeigt einen Rechts-fehler nicht auf. Das Landgericht durfte die erfolgreich abgelehnte Sachverst344n-dige 374ber die von ihr im Rahmen ihres Auftrags - die Erstellung eines aussage-psychologischen Gutachtens - ermittelten Tatsachen als Zeugin vernehmen (BGH NStZ 2002, 44; NJW 2005, 445, 447 [insoweit in BGHSt 49, 381 nicht abgedruckt]). Damit war auch die erg344nzende Augenscheinseinnahme der auf Tonband aufgezeichneten Explorationsgespr344che, die die abgelehnte Sachver-st344ndige mit der kindlichen Zeugin gef374hrt hatte, zul344ssig. Becker Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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