BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 426/10 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt (GL) bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts D374sseldorf vom 19. Juli 2010 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F344llen sowie wegen Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachr374ge. Das Rechtsmittel ist hinsicht-lich des Schuldspruchs unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Es f374hrt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. 1 1. Die Strafzumessung h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand; denn die Urteilsgr374nde legen nahe, dass das Landgericht lediglich die im Rah-men der getroffenen Verfahrensabsprache unzul344ssig vereinbarte Punktstrafe 2 - 4 - festgesetzt hat und daher die mitgeteilten Erw344gungen zur Strafbemessung nur vorgeschoben und nicht ernst gemeint sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10 unter Hinweis auf Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 257c Rn. 11). Hierzu im Einzelnen: a) Ausweislich der Urteilsgr374nde ist zwischen den Verfahrensbeteiligten folgende Verst344ndigung zustande gekommen: "Die Kammer h344lt eine Gesamt-strafe von drei Jahren und neun Monaten bei gest344ndiger Einlassung im Rah-men der Anklage f374r angemessen mit folgenden Ma337gaben: Verbindung des hiesigen Verfahrens mit dem Verfahren 60 Js 4291/09, Staatsanwaltschaft D374sseldorf; Abgabe der Erkl344rung der Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte zum Halbstrafenzeitpunkt abgeschoben werden kann." 3 b) Gegen den Inhalt der Verst344ndigung bestehen durchgreifende Rechtsbedenken. Nach 247 257c Abs. 3 StPO "gibt das Gericht bekannt, welchen Inhalt die Verst344ndigung haben k366nnte. Es kann dabei unter freier W374rdigung aller Umst344nde des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserw344gungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben." Hieraus folgt, dass das Gericht nicht stets einen Verst344ndigungsvorschlag unterbreiten muss, der eine Angabe zu einem Strafrahmen enth344lt. Denkbar sind auch andere, den Straf-ausspruch nicht umfassende gerichtliche Initiativen. Wenn das Gericht aber - wie in der Regel - von der M366glichkeit ("kann 205 auch") Gebrauch macht, den Verst344ndigungsvorschlag auf den Strafausspruch zu beziehen, muss es sowohl eine Ober- als auch eine Untergrenze der Strafe, also einen Strafrahmen ange-ben. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und wird durch die Ge-setzgebungsmaterialien best344tigt. Danach "erm366glicht diese Vorschrift die Mit-teilung der gegenw344rtigen Strafeinsch344tzung des Gerichtes, die f374r den Ange-klagten in seiner Entscheidung, sich auf eine Verst344ndigung einzulassen oder 4 - 5 - nicht, von gro337er Bedeutung ist. Au337erdem legt die Vorschrift fest, dass das Gericht bei der Angabe des Strafrahmens die allgemeinen Strafzumessungser-w344gungen und die Umst344nde des Einzelfalles nicht verlassen darf." (Begr374n-dung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/12310 S. 14). Mit der Pflicht zur Benennung eines Strafrahmens kommt auch zum Ausdruck, dass das Verst344ndigungsgesetz an dem von der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1997 - 4 StR 240/97, BGHSt 43, 195; Beschluss vom 3. M344rz 2005 - GSSt 1/04, BGHSt 50, 40) entwickelten Verbot der Vereinbarung einer Punktstrafe festh344lt (BGH, Beschl374sse vom 27. Juli 2010 - 1 StR 345/10, NStZ 2010, 650; vom 28. September 2010 - 3 StR 359/10; vgl. auch Beschl374s-se vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10, StRR 2010, 465 und vom 11. Oktober 2010 - 1 StR 359/10). c) Die unter Versto337 gegen 247 257c Abs. 3 StPO vom Gericht vorgeschla-gene und auf dieser Basis zustande gekommene Verst344ndigung auf eine Punktstrafe sowie die Verh344ngung exakt dieser Strafe deuten darauf hin, dass das Landgericht in der Urteilsberatung nach durchgef374hrter Hauptverhandlung nicht eine schuldangemessene Strafe bestimmt, sondern allein die vorher ge-machte Zusage eingehalten hat, weshalb der gesamte Strafausspruch auf einer solchen schon vor den Schlussvortr344gen der Verfahrensbeteiligten (247 258 StPO) und der nachfolgenden Urteilsberatung (247 260 Abs. 1 StPO) vorgenom-menen Selbstbindung des Gerichts beruht. Hierin besteht eine Verletzung von 247 46 StGB, die auf die Sachr374ge zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84 mwN; Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 108/07, NStZ-RR 2007, 245). 5 - 6 - 2. F374r ein Vorgehen nach 247 354 Abs. 1a StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06, BGHSt 51, 84) sieht der Senat hier keinen An-lass. Die Strafe muss daher erneut zugemessen werden. 6 3. Im Hinblick auf die vom Landgericht zum Inhalt der Verst344ndigung gemachte Erkl344rung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer sp344teren Vollstre-ckungsentscheidung verweist der Senat auf die Beschr344nkung in 247 257c Abs. 2 Satz 1 StPO sowie auf den Beschluss des 2. Strafsenats vom 6. Oktober 2010 - 2 StR 354/10, StRR 2010, 466. 7 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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