BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/11 vom 20. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2 011 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteid i- ger, der Angeklagte könne im Falle einer ges tändigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bi n- dung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständ i- gung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahren s- beteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO). Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage n icht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463) , - 3 - konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen. Sowe it die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der Verpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Fe h- ler nicht beruhen, weil der Angeklagt e alsbald durch seine n Verteidiger von ihr unterrichtet worden war. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Auffa s- sung folgen würde, dass nur solche Erörterungen der Mitteilungspflicht unte r- liegen, die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Bes etzung auße r- halb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entspr e- chender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 1) . Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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