BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 426/12 vom 20. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 201 2 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender R ichter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als beisitzende Richter, Staatsanw alt (GL) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwa lt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012, so weit es den Angeklagten B . betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu 14 Jahren Fre i- heitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch besch ränkte und auf die Verle t- zung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat Erfolg. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Die Strafrahmenb e- stimmung des Landgerichts häl t der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die 1 2 - 4 - Anwendung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 46b StGB ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: "Gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 StGB kann das Gericht anstelle au s- schließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren verhängen, wenn der Angeklagte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens vor Eröffnung des Hauptverfa h- rens (§ 46b Abs. 3 StGB) wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO aufgedeckt werden konnte. Dabei muss sich der Beitrag des Angeklagten zur Aufklärung der Tat, sofern er an ihr beteiligt war, über den eigenen Tatbeitrag hina us e r- strecken (§ 46b Abs. 1 Satz 3 StGB). Sind diese Voraussetzungen nach den Feststellungen des Tatrichters gegeben, ist diesem ein mit der Revision nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum e r- öffnet, innerhalb dessen er aufgrund einer umfassende n Würdigung sämtlicher relevanten Umstände zu entscheiden hat, ob eine Strafmi l- derung nach Abs. 1 Satz 1 geboten ist (Fischer StGB 59. Aufl. § 46b Rn. 25). Das Gesetz führt hierzu in § 46b Abs. 2 StGB - nicht abschließend - Kr i terien auf, anhand derer die gerichtliche Entscheidung zu treffen ist (vgl. BT - Drucks. 16/6268, S. 13 und Fischer aaO Rn. 26 ff.). Während § 46b Abs. 2 Nr. 1 StGB mit der Art und dem Umfang der offenbarten Tatsachen, deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, dem Z eitpunkt der Offenbarung, dem Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und der Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, vornehmlich ' aufklärung s- spezifische Kriterien ' umfasst, enthält § 46b Abs. 2 Nr. 2 StGB ' u n- rec hts - und schuldspezifische Kriterien ' , zu denen die unter Nr. 1 g e- nannten Gesichtspunkte ins Verhältnis zu setzen sind (Fischer aaO Rn. 27 f. und Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 46b Rn. 16). An der danach vorzunehmenden Gesamtabwägung, der im Hinblick auf den Schuldgrundsatz besondere Bedeutung zukommt (so BVerfG NJW 1993, 190 f. zu §§ 1 und 2 der vormaligen 'Kronzeugenregelung bei te r- roristischen Straftaten', Art. 4 des Gesetz[es] zur 'Änderung des Stra f- gesetzbuches, der Strafprozessordnung un d des Versammlungsgese t- zes und zur Einführung einer Kronzeugenregelung bei terroristischen 3 - 5 - Straftaten' vom 9. Juni 1989, BGBl. I S. 1059), fehlt es im vorliegenden Fall. Das Schwurgericht hat im Rahmen seiner Ermessensausübung lediglich festgestellt, die A ussage des Angeklagten B . , ohne die der Mitangeklagte T . nicht zu überführen gewesen wäre, habe zur Aufklärung einer ' schweren Straftat ' geführt und sei mit dem nicht no t- wendigen Geständnis verbunden gewesen, selbst an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Dass der Angeklagte B . eine ' außerordentlich schwerwiegende Straftat ' begangen habe, stehe einer Strafmilderung gemäß § 46b StGB nicht entgegen; denn andernfalls könne eine A n- wendung der Norm bei Mord, für den der Gesetzgeber in § 46b Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz StGB eine ' spezielle Strafzumessungsregel ' g e- schaffen habe, nie in Betracht kommen (UA S. 60 f.). Diese Ausführungen genügen für eine rechtsfehlerfreie Ausübung des in § 46b StGB eingeräumten Ermessens nicht. Sie lassen besorgen, dass das Tatgericht bei seiner Entscheidung allein ' aufklärungsspezif i- sche Kriterien ' in den Blick genommen hat, ohne diese konkret zu der Schwere des Unrechts der abgeurteilten Tat und zu dem Grad des Verschuldens des Angeklagten in Relation zu setzen. Ei ne besonders sorgfältige, auf den Einzelfall bezogene Abwä gung aller infrage ko m- menden Gesichtspunkte erscheint vorliegend aber schon deshalb u n- entbehrlich, weil eine Strafmilderung angesichts der Gesamtumstände - vor allem der äußerst brutalen, von erheb licher krimineller Energie zeugenden und insgesamt drei Mordmerkmale erfüllenden Handlungen des Angeklagten auf der einen Seite sowie seines mehrfach wechsel n- den Aussageverhaltens auf der anderen Seite (zu letzterem siehe BGH, Beschluss vom 31. Oktober 198 4 - 2 StR 467/84, StV 1985, 14, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, BGHR StGB § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Aufdeckung 2 und BT - Drucks. 16/6268, S. 14) - nicht nahe lag. Dem stimmt der Senat zu. 4 - 6 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Land gericht bei Verme i- dung des aufgezeigten Rechtsfehlers von der fakultativen Strafmilderung abg e- sehen und gegen den Angeklagten die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt hätte. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 5
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