ECLI:DE:BGH:20 18:060218B3STR426.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/17 vom 6. Februar 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Revision des Angeklagten A . S . - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh örung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. und 3. auf dessen Antrag - am 6. Februar 2018 gemäß § 44 Satz 1, § 45 Abs. 2 Satz 3, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. März 2017 auf seine Kosten Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand gewährt. 2. Auf die Revision des Angeklagten A . S . wir d das vorgenannte Urteil - auch soweit es den Angeklagten P . S . betrifft - dahin ergänzt, dass diese Angekla g- ten im Übrigen freigesprochen werden; insoweit fallen ihre no t- wendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. 3. Die weitergehende R evision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwenigen Auslagen des Nebe n- klägers im Revisionsverfahren findet wegen dessen gleichfalls erfolglose r Revision nicht statt (vgl. Meyer - Goßne r/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a). Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A . S . wegen g e- fährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und Freiheit s- beraubung unter Einbeziehung von früher gegen ih n verhängten Strafen zu e i- 1 - 3 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. De s- sen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Urteilstenors; i m Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte A . S . und der - ebenfalls unter anderem wegen gefährlicher Körperverle t- zung verurteilte - nicht revid ierende Angeklagte P . S . von weiteren Anklagevorwürfen "aus tatsächlichen Gründen freizusprechen" waren. Da der Teilfreispruch indes nicht im Urteilstenor zum Ausdruck gekommen ist, hat der Senat diesen entsprechend ergänzt (§ 354 Abs. 1 ana log StPO), in Bezug auf den Angeklagten P . S . gemäß § 357 Satz 1 StPO. 2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überpr ü- fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A . S . ergeben. Der Er örterung bedarf insoweit nur Folgendes: a) Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. aa) Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen stellten der Angeklagte A . S . sowie die nicht revidierenden Angeklagten P . S . und T . den Nebenkläger während eines gemeinsamen Aufenthaltes in der Wohnung einer Freundin von T . zur Rede, weil der Nebenkläger sie im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung hinsichtl ich einer anderen Straftat belastet hatte. Weil die Erklärungen des Nebenklägers den Angeklagten A . S . nicht zufrieden stellten, wurde dieser immer wütender, so dass er plötzlich begann, dem Nebenkläger Faustschläge zu ve r- setzen. P . S . und T . schlugen sodann ebenfalls auf den N e- 2 3 4 5 - 4 - benkläger ein. Das Geschehen zog sich über einen längeren Zeitraum hin, während dessen alle drei Angeklagten den Nebenkläger immer wieder schl u- gen, unter anderem auch mit einem kleinen B unsenbrenner und einer mass i- ven Stabtaschenlampe, welche einem Schlagstock ähnelte. Zwischenzeitlich "kam das Geschehen auch wieder zur Ruhe". Da der Nebenkläger blutete und die Wohnung nicht verschmutzt werden sollte, wurde er zudem mehrfach auf den Balko n der Wohnung geführt, wo er ebenfalls geschlagen wurde. Überdies drohten die Angeklagten ihm, ihn zu töten, falls er seine sie belastenden Ang a- ben zu dem früheren Vorfall vor Gericht wiederhole. Während des gesamten Geschehens war es dem Nebenkläger nicht möglich, die Wohnung zu verla s- sen, worauf es den Angeklagten auch ankam. Als der Nebenkläger aufgrund der erlittenen Misshandlungen weinte und angesichts der gesamten Situation schließlich völlig verzweifelt war, ließen sie von ihm ab, so dass er aus der Wohnung gelangen konnte. bb) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat die Strafkammer zu Recht Tateinheit (§ 52 StGB) zwischen den dem Angeklagten A . S . zur Last fallenden Delikten der gefährlichen Körperverletzung, ve r- suchten Nötig ung und Freiheitsberaubung angenommen. Zwar kommt § 239 Abs. 1 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung, wenn die Fre i- heitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung anderer, in s- besondere schwerer wiegender Delikte bildet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. August 1962 - 4 StR 155/62 , BGHSt 18, 26, 27 f. ; Beschlüsse vom 26. Juli 1988 - 1 StR 379/88, BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2; vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 11; vom 21. Januar 2003 - 4 StR 414 /02, NStZ - RR 2003, 168). Anders verhält es sich aber, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirkl i- chung der anderen Delikte gehört und insoweit einen selbständigen Unrecht s- 6 - 5 - gehalt erlangt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 3 StR 172/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8). Das war hier der Fall. Die Freiheitsberaubung erstreckte sich über einen längeren Zeitraum, in dem die Angeklagten den Nebenkläger immer wieder körperlich misshandelten und schließlich bedrohten, um ih n davon abzuhalten, sie künftig weiter zu belasten, während dessen sich das Geschehen aber auch zwischenzeitlich immer wieder beruhigte. Da es zudem beim Nötigungsversuch blieb und die Freiheitsberaubung gegenüber der versuchten Nötigung das deu t- lich schwe rer wiegende Delikt darstellt, wird der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs, der das gesamte tatbestandsmäßig erfasste Unrecht einer Tat zum Ausdruck bringen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 116), hier nur du rch die Annahme von Tateinheit hi n- reichend Rechnung getragen. b) Auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält im Ergebnis recht - licher Überprüfung stand. Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten aus der für die n unmehr abgeurteilte Tat verhängten Freiheit s- strafe von zwei Jahren und fünf Monaten und "unter Einbeziehung der Einze l- geldstrafen" aus einem Urteil gebildet, durch das der Angeklagte wegen E r- werbs von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstr afe von 90 Tagessätzen verurteilt worden war; die Höhe der Einzelstrafen hat die Strafkammer indes rechtsfehlerhaft nicht mitgeteilt. Dieser Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe, weil trotz des Darst ellungsmangels auszuschließen ist, dass das Landgericht eine den Angeklagten beschwerende unzulässige Gesamtstrafenbildung vorg e- nommen hat. Denn den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass die früher 7 8 9 - 6 - verhängte Gesamtgeldstrafe aus zwei Einzelstrafen gebi ldet worden war. Außerdem hat die Strafkammer die Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten gemäß § 39 Halbsatz 2 StGB lediglich um einem Monat erhöht. Damit ist trotz der unterbliebenen Mitteilung der Höhe der beiden Einzelgel d- strafen hinre ichend belegt, dass das Landgericht die Gesamtstrafe nicht recht s- fehlerhaft gebildet hat. 3. Da die Revision - abgesehen von der Ergänzung des Urteilstenors um den Teilfreispruch - in der Sache keinen Erfolg hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwe rdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu b e- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch 10
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