ECLI :DE:BGH:2018:060218B3STR426.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 426/17 vom 6. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 6. Februar 2018 b e- schlossen: Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 28. März 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Ang e- klagten im Revisionsverfahren findet wegen dessen in der Sache gleichfalls erfolglose r Revision nicht statt (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 473 Rn. 10a). Gründe: Das Rechtsmittel ist gemäß § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. Der Gener a l- bundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel ei nes Revisionsvo r- trags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Daran fehlt es. a) Zum einen ist die Bezugnahme auf die - zudem inzwischen zurückg e- nommene (vgl. Sachakte Bd. V Bl. 86) - Revision der Staatsanwal t- schaft ber eits als solche nicht wirksam. Eine Revisionsbegründung muss den zur Beurteilung der Zulässigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenständig und vollständig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile r eicht nicht (BGH NStZ 2007, 166). 1 - 3 - b) Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft darüber hinaus ihr Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Durch die Bezugnahme darauf hat der Nebenkläger mithin deutlich gemacht, dass es ihm ta t- sächlich um die Verfolgung ei nes gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht z u- lässigen Ziels geht." Dem schließt sich der Senat an. Becker RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch 2
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