BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 427/01 vom 19. Dezember 2001 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. April 2001 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit T o - desfolge unter Einbeziehung eines anderen Urteils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Recht s - mittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Mit der Vereidigung des Zeugen A. hat das Landgericht gegen § 60 Nr. 2 StPO verstoßen. Indes kann der Senat unter den hier gegebenen besonderen Umständen ausnahmsweise ausschließen, daß das Urteil auf di e - sem Rechtsfehler beruht. - 3 - Fr die Frage, ob das Urteil auf einer fehlerhaften Vereidigung beruhen kann, ist entscheidend, ob ein unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften durchgefhrtes Verfahren zu demselben Ergebnis gefhrt haben wrde (RGSt 61, 353 f.; BGH, Urt. vom 29. April 1980 - 1 StR 818/79). Zwar wird sich im R e - gelfall nicht ausschlieûen lassen, daû der Tatrichter einem vereidigten Zeugen der Vereidigung wegen eine grûere Glaubwrdigkeit beigemessen hat (BGHSt 4, 130, 131), doch knnen die Umstnde des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5). So liegt es hier. Das Landgericht hat nicht auf die Vereidigung des Zeugen abgestellt. Auf Seite 108 der Urteilsgrnde ist sie lediglich mitgeteilt, so wie das Urteil auch an vielen anderen Stellen Mitteilungen ber Verfahrensgeschehnisse enthlt. Das Landgericht ist in einer ausfhrlichen Wrdigung der Aussage zu dem Ergebnis gekommen, daû der Zeuge den Angeklagten entlasten wollte und dabei zumi n - dest teilweise tendenzis ausgesagt hat. Es folgt dem Zeugen in seiner den Angeklagten belastenden Kernaussage gerade deshalb, weil die Aussage in s - gesamt von einer Entlastungstendenz getragen ist. Unter diesen besonderen Umstnden kann der Senat ausschlieûen, daû das Aussageverhalten des Zeugen oder die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubhaftigkeit seiner Angaben in den der Verurteilung zugrundegelegten Kernpunkten von dem g e - leisteten Eid beeinfluût gewesen sein knnte und daû es ohne diese Vereid i - gung zu einem anderen Ergebnis gelangt wre. 2. Die Rge, die Zeugen M. und S. seien nicht ordnungsgemû belehrt worden, scheitert schon daran, daû auf eine etwaige Verletzung des § 57 StPO die Revision nicht gesttzt werden knnte (Kleinknecht/Meyer- Goûner, StPO 45. Aufl. § 57 Rdn. 6 m.w.N.). 3. Das angefochtene Urteil gibt Anlaû zu folgendem Hinweis: - 4 - Die Urteilsgrnde mssen die fr erwiesen erachteten Tatsachen ang e - ben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Darber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein, was zum Verstndnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die I n - diztatsachen mssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschi l - dert werden. Sie knnen auch im Rahmen der Beweiswrdigung festgestellt und belegt werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfo r - dernissen im Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber - wie hier - auf einer Vielzahl von Indizien, so ist es im Interesse der Verstndlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indizien im Rahmen der Beweiswrd i - gung abzuhandeln. Dies vermeidet eine umfangreiche, das eigentliche Tatg e - schehen in den Hintergrund drngende Darstellung von zuerst mehr oder mi n - der belanglos erscheinenden Umstnden und stellt zudem sicher, daû nur so l - che Tatsachen Erwhnung im Urteil finden, die in der Beweiswrdigung eine Rolle spielen. Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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