BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 427/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts Kleve vom 10. Juli 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben, soweit die Angeklagte F. vom Vorwurf der Beteiligung an der Tat vom 21. Dezember 2005 freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte F. von dem Vorwurf freige-sprochen, sich in zwei F344llen (einmal in der Zeit zwischen dem 1. Oktober und 21. Dezember 2005 und ein weiteres Mal am 21. Dezember 2005) der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht zu haben. Gegen den Freispruch vom zweiten Tatvorwurf (Einkaufsfahrt am 21. Dezember 2005) richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachr374ge. Sie hat Erfolg. 1 I. Nach den getroffenen Feststellungen handelte der Mitangeklagte P. , der Freund der Angeklagten F. , sp344testens ab 2003 mit Cannabis und Marihuana, wobei er jeweils nach Holland fuhr, dort die Drogen einkaufte, zum Transport 374ber die Grenze Kuriere einsetzte und sodann die Bet344ubungs- 2 - 4 - mittel im Raum Frankfurt verkaufte. Bei der letzten Einkaufsfahrt (21. Dezember 2005) begleitete ihn seine Freundin, mit der er seit etwa vier Monaten eine Be-ziehung hatte und die jedenfalls von seinem Drogenkonsum wusste. P. verlie337 sie nach der Ankunft in Arnheim f374r ein bis zwei Stunden und kehrte mit 3 kg Marihuana und 2 kg Haschisch, die jeweils in Weihnachtspapier verpackt worden waren, zur374ck. Die Frage der Angeklagten F. , was sich in den Paketen befinde, beantwortete er nicht. Nachdem P. ein SMS er-halten hatte, fuhren beide mit den Paketen zu einem Parkplatz und trafen dort die als Kurier eingesetzte Mitangeklagte G. . Nach einer kurzen Unter-haltung zwischen P. und G. begaben sich alle Beteiligte zu einem weiteren Parkplatz, wo sie die Pakete in den PKW der G. umluden. Hierbei half die Angeklagte F. , indem sie wenigstens ein, m366glicherwei-se auch beide Pakete aus dem PKW des P. entnahm und der Mitange-klagten G. 374bergab. Die Strafkammer hat die Angeklagte F. freigesprochen, weil ihre Einlassung, sie habe die Pakete f374r harmlose Weihnachtsp344ckchen gehalten, nicht widerlegt werden k366nne. Zwar h344tten ihr die 344u337eren Umst344nde Veranlas-sung geben k366nnen, an einen Drogenschmuggel zu denken; dies sei sogar na-he liegend, aber nicht zwingend gewesen. Im 334brigen sei die Angeklagte F. aber auch deswegen freizusprechen, weil es ihr an dem erforderlichen Beihilfevorsatz gefehlt habe. 3 II. Beide Begr374ndungen, auf die der Freispruch gest374tzt worden ist, hal-ten einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 4 1. Die Beweisw374rdigung l344sst besorgen, dass die Strafkammer von ei-nem unzutreffenden rechtlichen Ma337stab ausgegangen ist. Die Feststellung von 5 - 5 - Tatsachen verlangt keine absolute, von niemandem anzweifelbare Gewissheit. Es gen374gt vielmehr, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma337 an Sicherheit besteht, demgegen374ber vern374nftiger Zweifel nicht laut werden kann. Ein auf die Sachr374ge zu beanstandender Rechtsfehler liegt daher unter ande-rem dann vor, wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die 334berzeugungsbildung von der Schuld eines Angeklagten stellt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 5, 334berzeugungsbildung 22, 25). So liegt es hier. Die festgestellten Begleitumst344nde waren in hohem Ma-337e f374r eine Drogenschmuggelfahrt typisch. Sie hatten sogar den Mitangeklagten P. zu der Einlassung veranlasst, er habe seiner Freundin von den Drogen zwar nicht ausdr374cklich berichtet, diese sei aber wohl von einem entsprechen-den Inhalt der Pakete ausgegangen. Wenn das Landgericht bei einer solchen Sachlage gleichwohl davon ausgeht, die Angeklagte F. habe m366glicher-weise nicht einmal einen bedingten Vorsatz dahin gehabt, es k366nnten Rausch-mittel in den fraglichen P344ckchen sein, ohne hierf374r sprechende Indizien anf374h-ren zu k366nnen, 374berspannt es die Anforderungen an die 334berzeugungsbildung. 6 Bedenklich ist auch die Erw344gung, die Einlassung der Angeklagten wer-de nicht "zwingend" widerlegt. Falls damit gemeint sein sollte, die Einlassung eines Angeklagten k366nne nur durch eine "zwingende Beweisf374hrung" ausge-r344umt werden, w344re dies rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat sich auch bei ent-lastenden Angaben eines Angeklagten eine 334berzeugung von deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO 247 261 Einlassung 6 und 334berzeu-gungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Wenn es - wie hier - f374r das Gegenteil der Einlassung eine F374lle gewichtiger Beweisanzeichen gibt, ist er nicht gehin- 7 - 6 - dert, sich davon zu 374berzeugen, selbst wenn die Widerlegung der entlastenden Angaben nicht zwingend ist und auch ein anderer Schluss m366glich w344re. 2. Aber auch die weitere Begr374ndung, es h344tte jedenfalls an einem Bei-hilfevorsatz gefehlt, beruht auf unzutreffenden rechtlichen Erw344gungen. 8 Das Landgericht hat dazu ausgef374hrt, dass die Angeklagte F. - sollte sie 374berhaupt gewusst haben, dass die Pakete Bet344ubungsmittel ent-hielten - nach den Umst344nden m366glicherweise davon ausgegangen sei, P. h344tte die Einkaufsfahrt und die 334bergabe der Drogen an die Kurierin auch allein durchgef374hrt, was der Annahme eines Vorsatzes entgegengestanden h344t-te. Es sei auch nicht festzustellen, dass P. durch die Anwesenheit der An-geklagten F. best344rkt worden sei. Diesen Ausf374hrungen liegt ersichtlich eine unzutreffende Vorstellung von den objektiven Voraussetzungen der Beihil-fe zugrunde. 9 Die Annahme, P. h344tte die Tat auch ohne den Beitrag der Ange-klagten F. begangen, beruht auf der unzutreffenden Auffassung, eine Beihilfehandlung m374sse in dem Sinne kausal sein, dass sie f374r das Gelingen der Haupttat unverzichtbar ist. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist als Hilfe-leistung im Sinne des 247 27 StGB jedoch jede Handlung anzusehen, welche die Herbeif374hrung des Taterfolgs objektiv f366rdert (vgl. BGHSt 46, 107, 109 m. w. N.). Eine solche Hilfeleistung h344tte die Angeklagte - objektiv wie subjek-tiv - dadurch erbracht, dass sie zumindest eines der Rauschgiftpakete dem PKW des P. entnahm und der Kurierin 374bergab. Darauf, dass P. als Hauptt344ter das Umladen der Pakete unschwer auch alleine und damit ohne Mitwirkung der Angeklagten F. h344tte vornehmen k366nnen, kommt es so-mit aus Rechtsgr374nden f374r die Annahme einer Beihilfehandlung nicht an. Dieser 10 - 7 - Umstand ist allein f374r die Gewichtung des Schuldumfangs und damit die Straf-zumessung von Bedeutung. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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