BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 427/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten P. ergeben. 1 1. Nicht zu beanstanden ist die nachpr374fbar belegte Sch344tzung des Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grunds344tzlich von der denk-bar schlechtesten Qualit344t auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den ge-sch344tzten Wirkstoffgehalt aufwiesen. 2 2. Das Landgericht hat die vom Angeklagten im Sinne von 247 31 Nr. 1 BtMG geleistete Aufkl344rungshilfe ber374cksichtigt, indem es bei den ersten f374nf Einfuhrfahrten minder schwere F344lle nach 247 30 Abs. 2 BtMG angenommen und im Fall 6 den Strafrahmen nach 247 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. 247 49 Abs. 2 BtMG ver-schoben hat. Es hat hierzu den Aufkl344rungsumfang im Wesentlichen dargelegt; eine detaillierte Wiedergabe zu den einzelnen Abnehmern war nach Sachlage nicht geboten. 3 - 3 - 3. Zur Verneinung eines minder schweren Falles bei der sechsten Fahrt zeigt die Revision keinen Rechtsfehler auf. 4 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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