BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 427/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 21. Dezember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 10. Juli 2006 wird verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten G. ergeben. 1 I. Der Generalbundesanwalt hat zu den Verfahrensr374gen zutreffend darauf hingewiesen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn 2 - die Besetzung mit "nur" zwei Berufsrichtern bei einer einfach gelager-ten Bet344ubungsmittelsache ger374gt wird, obgleich einger344umt wird, dass der erforderliche Besetzungseinwand (247 222 b StPO) nicht er-hoben worden ist, - als Verletzung des 247 338 Nr. 3 StPO beanstandet wird, dass eine Sch366ffin dazwischen geredet und die Verhandlung gest366rt habe, und wenn - weiterhin 247 244 StPO als verletzt angesehen wird, weil das Gericht nach Stellung der Schlussantr344ge auf Antrag eines Mitangeklagten erneut in die Beweisaufnahme eingetreten ist, weshalb die Antr344ge - 3 - zwar wiederholt, aber die Pl344doyers "wohl in Vergessenheit geraten waren, zumal es sich um einen sehr warmen Tag handelte". II. Auch die sachlich-rechtlichen Angriffe zeigen keinen Rechtsfehler auf: 3 1. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts zur Einfuhrfahrt vom 19. No-vember 2005 enth344lt keinen Rechtsfehler. Die Beanstandung der Fahrstrecken-berechnung durch die Revision ist unverst344ndlich. 4 2. Das Landgericht hat in den F344llen eins bis f374nf jeweils einen minder schweren Fall verneint, aber den Strafrahmen nach 247 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. 247 49 Abs. 2 StGB gemildert. Es hat hierbei alle bestimmenden Zumessungs-gr374nde ber374cksichtigt. Die Angriffe der Revision ersch366pfen sich im Wesentli-chen darin, die dem Tatrichter obliegende Bewertung durch ihre eigene zu er-setzen. Dass dieser hierbei der Aufkl344rungshilfe eine geringere Bedeutung zu-gemessen hat, ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Ausf374hrungen zur Mindeststrafe im Abschnitt IX der Revisionsbegr374ndung sind nicht nachvoll-ziehbar. 5 3. Nicht zu beanstanden ist die nachpr374fbar belegte Sch344tzung des Wirkstoffgehalts. Das Gericht war nicht verpflichtet, grunds344tzlich von der denk-bar schlechtesten Qualit344t auszugehen. Der Zweifelssatz ist nicht verletzt, wenn das Gericht keinen Zweifel hat, dass die fraglichen Drogen wenigstens den ge-sch344tzten Wirkstoffgehalt aufwiesen. 6 - 4 - 4. Im Fall 6 hat das Landgericht die geleistete Aufkl344rungshilfe in beson-derem Ma337e ber374cksichtigt und sie ma337geblich zur Begr374ndung eines minder schweren Falles herangezogen. Es war nach Sachlage nicht verpflichtet, zu-s344tzlich zu er366rtern, ob der Strafrahmen des 247 30 Abs. 2 BtMG nicht nochmals nach 247 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. 247 49 Abs. 2 StGB gesenkt werden m374sse. 7 Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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