BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 427 /11 vom 22. Dezember 201 1 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesge richtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führer s und des G eneralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 14. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Rech tsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die wei tergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur teilt. Die Unterbringung des unter einer Polytoxikomanie und einem organischen Ps y- chosyndrom nach Schädelhirntrauma leidenden Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt oder einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgelehnt. Die gegen seine Verurteilung geri chtete und auf die Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Während das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten i n einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerfrei abgelehnt hat, weil es an der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen Erfolgsaussicht für diese Maßregel fehlt, halten die Erwägungen, mit denen es die Unterbringung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenh aus ausgeschlossen hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand . 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angekla g- te "zum Tatzeitpunkt aufgrund einer Kombination aus dem bestehenden org a- nischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma" und ei ner "akuten Mischi n- toxikation in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB". Er ist "auch länger dauernd psychisch erkrankt". Dennoch hat das Landgericht - das im Rahmen seiner Ausführungen zu § 64 StGB die Gefäh r- lichkeit des Ang eklagten für die Allgemeinheit bejaht hat - dessen Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt; denn das organische Psychosyndrom führe weder zu einer gesteigerten Aggressivität noch zu einer gesteigerten Affektivität mit unkritischen Affe kthandlungen. Die Erkrankung e r- fülle "weder isoliert betrachtet noch in Kombination mit der bestehenden Pol y- toxikomanie den Grad eines Störungsbildes im Sinne des § 20 StGB". 2. Diese Erwägungen tragen die Ablehnung der Unterbringung des A n- geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Es erschließt sich, in s- besondere im Zusammenhang mit den übrigen Urteilsgründen, nicht, welche Voraussetzung des § 63 StGB das Landgericht als nicht gegeben erachtet. 2 3 4 - 4 - Sollte es gemeint haben, Bedingung der Anord nung sei, dass der Täter die recht s widrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe, lag darin eine Verkennung der Voraussetzungen des § 63 StGB, nach dem es g e- nügt, wenn bei Begehung der Tat erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 2 1 StGB sicher vorgelegen hat; dies war hier der Fall. Sollte es dagegen der Auffassung gewesen sein, es fehle an einem Eingangstatbestand des § 20 StGB, steht diese - nicht näher belegte - Annahme in Gegensatz zu der Feststellung, der Angeklagte sei im Tat zeitpunkt in seiner Steuerungsfähi g- keit im Sinne des § 21 StGB und damit aus einem der in § 20 StGB bezeichn e- ten Gründe erheblich vermindert gewesen. Soweit mit dem Hinweis auf das Fehlen einer gesteigerten Aggressivität und Affektivität gegebenenfalls die von § 63 StGB vorausgesetzte Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit verneint werden sollte, ließe dies zum einen die Feststellungen zum Ablauf der abgeurteilten Tat außer Betracht und stünde zum anderen in einem unaufg e- lö s ten Widerspruch zu der bei der Prüfung des § 64 StGB dargelegten Gefäh r- lichkeitsprognose. 3. Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus muss daher neu entschieden werden. Um dem neuen Tatrichter eine insgesamt stimmige Entscheidu ng zu ermöglichen, hebt der S e- nat das angefochtene Urteil auch insoweit auf, als das Landgericht - für sich rechtsfehlerfrei - die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsa n- stalt abgelehnt hat. Dem steht insgesamt nicht entgegen, dass nur der Ang e- klagte Revision eingelegt hat (s. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat das Unte r- bleiben einer Unterbringungsanordnung nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Es kann daher dahinstehen, ob dies im Hinblick auf § 63 StGB überhaupt wirksam möglich wär e (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 5 6 - 5 - 2002 - 2 StR 335/02, NStZ - RR 2003 , 18; Meyer - Goßner, StPO, 54. Aufl., § 331 Rn. 22 mwN). Gleichzeitig ist der Strafausspruch mit den dazu getroffenen Feststellu n- gen aufzuheben. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht au s- schließen, dass das Landgericht im Falle der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entzi e- hungsanstalt eine geringere Strafe verhängt hätte. Der neue Tatrichter wird d a- her über den g esamten Rechtsfolgenausspruch nochmals zu befinden und zu erwägen haben , ob es einen anderen Sachverständigen zuzieht . Zur Frage der Unterbringung des Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn seine Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schu ldfähigkeit bei der Tat auf einer Kombination von Suchtmittelintoxikation oder - abhängigkeit und einer sonstigen psychischen Störung beruht, verweist der Senat vorsorglich auf die Kommentierung bei Fischer (StGB, 59. Aufl., § 63 Rn. 9 ff. mwN). Der Schu ldspruch kann bestehen bleiben, weil eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung sicher nicht vorgelegen hat . Becker von Lienen Schäfer M ayer Menges 7 8
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