BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/00 vom 23. November 2000 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Osnabrück vom 25. November 1999 wird als unbegrü n - det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Rüge unterlassener Beratung vor der Urteilsverkündung trägt die Revision in dem nachgereichten Schriftsatz vom 1. November 2000 vor, daß nach zuvor durchgeführten drei B e - ratungspausen, der Wiederholung der bereits gestellten Antr ä - ge, des ergänzenden Plädoyers des Verteidigers und dem letzten Wort des Angeklagten das Gericht durch Kopfnicken abstimmte - ein Umstand, der schon innerhalb der Revision s - begründungsfrist hätte vorgetragen werden müssen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) - und daß sodann das Urteil verkündet wurde. Bei diesem Verfahrensgang ist eine solche Beratung in abgekürzter Form zulässig (vgl. Engelhardt in KK-StPO 4. Aufl. § 260 Rdn. 2 und § 258 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Der Vortrag de r Revision läßt nicht erkennen, daß dabei gegen die in BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171 aufgestellten Grundsätze verstoßen worden ist. Auf die nachträglich eingeholte dienstliche Äuß e - rung des Vorsitzenden des Schwurgerichts und des Protokol l - führers, wonach sich das Gericht zur Beratung ins Beratung s - zimmer zurückgezogen habe, kommt es nicht an. Die Rüge - 3 - nimmt der Senat zum Anlaß, erneut darauf hinzuweisen, daß es bei einem solchen nur mit Zurückhaltung anzuwendenden Verfahren zweckmäßig ist, es in die Sitzungsniederschrift au f - zunehmen (vgl. BGH NStZ 1987, 472), obwohl die Beratung nicht zu den nach § 273 StPO protokollierungspflichtigen Förmlichkeiten gehört (BGHSt 5, 294). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Kutzer Rissing-van Saan Miebach Winkler Becker
Full & Egal Universal Law Academy