BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. De-zember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts L374beck vom 9. Juni 2006 aufge-hoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den F344llen II. 4 und 5 der Urteilsgr374nde wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in drei F344llen schuldig ist; bb) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Neben-kl344gerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in drei F344llen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt und ihn im 334brigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-sion macht der Angeklagte f374r einen Teil der abgeurteilten Taten das Fehlen einer Prozessvoraussetzung geltend; dar374ber hinaus r374gt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur teilweisen Einstel-lung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, bleibt im 334brigen jedoch ohne Erfolg. 1 1. In den F344llen II. 4 und 5 der Urteilsgr374nde fehlt es an der Verfahrens-voraussetzung einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Er366ffnungsbe-schlusses. In der - unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage vom 6. Juni 2005 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten insoweit zur Last, zwischen 1991 und dem 12. September 2004 der - am 7. Februar 1989 geborenen und in diesem Zeitraum daher zwischen einem Jahr und zehn Mo-naten und 15 Jahren und sieben Monaten alten - Nebenkl344gerin in einer von zwei in Betracht kommenden Wohnungen einmal den Finger in die Scheide ge-steckt sowie einmal ihre H344nde an sein Geschlechtsteil gef374hrt zu haben, damit sie ihn dort streichele. Eine weitere Konkretisierung der Taten findet nicht statt; rechtlich vorgeworfen werden sie dem Angeklagten - trotz der im genannten Tatzeitraum in Betracht kommenden Schutzaltersgrenzen (vgl. 247247 174, 176, 182 StGB; siehe dazu BGH NStZ 2005, 282, 283) - lediglich als Missbrauch einer Jugendlichen (247 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Trotz des gro337z374gigeren Ma337-stabs, der in Verfahren wegen einer Vielzahl von sexuellen 334bergriffen auf Kin-der und/oder Jugendliche anzulegen ist, werden Anklage und Er366ffnungsbe-schluss damit insoweit nicht mehr den Anforderungen gerecht, die - auch zur 2 - 4 - Erm366glichung einer wirksamen Verteidigung - an die Konkretisierung der vor-geworfenen Taten und damit an die Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes in Anklage und Er366ffnungsbeschluss zu stellen sind. Dass eine weitere Konkre-tisierung m366glich gewesen w344re, zeigen die in der Hauptverhandlung erg344n-zend getroffenen Feststellungen. Gem344337 247 354 Abs. 1, 247 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgem344337 in den genannten beiden F344llen einzustellen; dies f374hrt zur Aufhebung der Ge-samtstrafe. 3 2. Im 334brigen hat das angefochtene Urteil Bestand. 4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdef374hrers ist der Tatvorwurf in Ziffer 1. der Anklageschrift vom 27. Oktober 2005 (Fall II. 10 der Urteilsgr374nde) hinreichend konkretisiert. Die Tatzeit ist erheblich eingegrenzt und der Tatort genau bestimmt, insbesondere wird die Tat jedoch deutlich von denkbaren an-deren vergleichbaren Missbrauchsf344llen durch das besondere Detail abgeho-ben, dass der Angeklagte der Nebenkl344gerin nach Vollzug des Geschlechtsver-kehrs ein bestimmtes Handy schenkte, welches sich die Nebenkl344gerin ge-w374nscht hatte. 5 - 5 - Die sonstigen formellen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision sind, soweit sie sich nicht ohnehin durch die Aufhebung der Gesamt-strafe erledigt haben, im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegr374n-det, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2006 zutreffend dargelegt hat. 6 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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