BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/07 vom 11. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 11. Oktober 2007 ge-m344337 247 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenkl344gerin auf Entscheidung des Revisionsge-richts gegen den Beschluss des Landgerichts Aurich vom 16. August 2007, mit dem die Revision der Nebenkl344gerin gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 10. Mai 2007 als unzul344s-sig verworfen worden ist, wird auf ihre Kosten verworfen. Gr374nde: Der Antrag der Nebenkl344gerin war zur374ckzuweisen, weil das Landgericht Aurich ihre Revision zu Recht gem344337 247 346 Abs. 1 StPO als unzul344ssig verwor-fen hat. 1 Das mit Schriftsatz vom 16. Mai 2007 rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel hat der Vertreter der Nebenkl344gerin mit am 2. August 2007 bei dem Landgericht Aurich eingegangenen Schriftsatz als Berufung bezeichnet. Trotz dieser Be-zeichnung war das Rechtsmittel gem344337 247 300 StPO als Revision auszulegen, weil gegen das Urteil einer Strafkammer beim Landgericht gem344337 247 333 StPO allein die Revision das statthafte Rechtsmittel ist (Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 300 Rdn. 2). Die Berufung ist hingegen nur gegen Urteile des Strafrichters und des Sch366ffengerichts zul344ssig, 247 312 StPO. 2 - 3 - Die danach eingelegte Revision ist unzul344ssig, weil die Nebenkl344gerin nicht innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO einen Revisionsantrag gestellt und die Revision auch nicht innerhalb dieser Frist begr374ndet hat. 3 Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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