BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/09 vom 5. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adh344sionsaus-spruch aufgehoben; von einer Entscheidung 374ber die Adh344sionsantr344ge wird abgesehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adh344sionsverfahren entstandenen gerichtli-chen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Ausla-gen tr344gt jeder Beteiligte selbst. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und im Adh344sionsverfahren darauf erkannt, dass "die Klageantr344ge der Nebenkl344gerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat auf die Sachr374ge lediglich Erfolg, soweit sie sich ge-gen den Adh344sionsausspruch richtet; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Nach den Urteilsfeststellungen t366tete der Angeklagte in seiner Wohnung in Krefeld den ukrainischen Staatsangeh366rigen C. , um sich das vom Tatopfer mitgef374hrte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adh344sions-kl344gerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderj344hrige T366chter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzan-spr374che im Zusammenhang mit der T366tung des Tatopfers - u. a. Ersatz von Be-erdigungskosten und von Unterhaltssch344den - sowie Schmerzensgeldanspr374-che geltend. Das Landgericht hat diese Anspr374che dem Grunde nach unter Hinweis auf die 247247 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB f374r gerecht-fertigt erachtet. 2 Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antrags-berechtigung der Adh344sionskl344gerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gem344337 247 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat er-wachsenen verm366gensrechtlichen Anspruch im Adh344sionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. 247 403 Rdn. 2; Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung der Adh344sionskl344gerinnen ist auch nicht auf andere Weise nach-gewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tats344chlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25 und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnach-folgerinnen des Tatopfers geworden sind. 3 Da die Antragsberechtigung im Sinne des 247 403 StPO f374r das Adh344si-onsverfahren nicht belegt ist, ist der Adh344sionsantrag unzul344ssig. Der Senat spricht deshalb aus, dass gem344337 247 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entschei- 4 - 4 - dung 374ber den Antrag abgesehen wird (Meyer-Go337ner aaO 247 406 Rdn. 10). Dass dar374ber hinaus die Adh344sionsentscheidung auch nicht den Anforderungen gen374gt, die an die Begr374ndung der dem Grunde nach zuerkannten Anspr374che zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang. Eine Entscheidung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringf374gigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im 334brigen beruht die Kostenentscheidung auf 247 472 Abs. 1, 247 472 a Abs. 2 StPO. 5 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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