BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 428/10 vom 30. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. November 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Juli 2010 a) im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklag-te in den F344llen II. 2. und II. 7. der Urteilsgr374nde der Bedrohung schuldig ist, b) im Strafausspruch in den F344llen II. 2. und II. 7. der Ur-teilsgr374nde sowie im Gesamtstrafenausspruch aufge-hoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbesch344digung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungs-beamte in Tateinheit mit versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen zwei- 1 - 3 - er F344lle der St366rung des 366ffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in Tateinheit mit Bedrohung, wegen Sachbesch344digung und wegen Beleidigung in zwei F344llen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die R374ge der Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch auch wegen St366rung des 366ffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (247 126 Abs. 1 Nr. 2 StGB) in den F344llen II. 2. und II. 7. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 3 "Die Feststellungen tragen die Annahme einer Eignung des Verhaltens des Angeklagten zur St366rung des 366ffentlichen Friedens im Sinne [des] 247 126 StGB nicht. Der 366ffentliche Friede ist ein Zustand allgemeiner Rechtssicherheit und das Bewusstsein der Bev366lkerung davon; gest366rt ist der 366ffentliche Friede, wenn eine allgemeine Beunruhigung der Bev366l-kerung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mindestens aber ei-ner nicht unerheblichen Personenzahl, etwa einem Teil der Bev366lkerung im Sinne des 247 130 StGB eintritt (vgl. Fischer StGB 57. Aufl. 247 126 Rdnr. 2 m.w.N). F374r den Tatbestand des 247 126 StGB ist zwar der Eintritt einer konkreten Gefahr nicht erforderlich, die jeweilige Handlung muss aber bei genereller Betrachtung konkret zur Friedensst366rung geeignet sein (abstrakt-konkretes Gef344hrdungsdelikt, vgl. BGHSt 46, 212, 218 m.w.N.). Konkrete Gr374nde f374r die Bef374rchtung, die 304u337erungen des Angeklagten w374rden das Vertrauen in die 366ffentliche Rechtssicherheit ersch374ttern, in-dem sie einer breiteren 326ffentlichkeit in Deutschland bekannt w374rden (vgl. BGH a.a.O. S. 219 m.w.N.), lagen hier nicht vor. In beiden F344llen ging es um 304u337erungen des Angeklagten anl344sslich von Auseinander-setzungen mit Mitarbeitern des Sozialamts wegen von ihm begehrter Leistungen. Im Fall II 2 der Urteilsgr374nde erkl344rte der Angeklagte gegen-374ber dem Mitarbeiter des Sozialamts R. , er werde 'eine gro337e Schie337erei machen', 'hier im B374ro, auch im Sozialamt und in ganz - 4 - Deutschland' (UA S. 16). Im Fall II 7 der Urteilsgr374nde erkl344rte er den ihn aus dem Sozialamt abf374hrenden Polizeibeamten, beim n344chsten Aufsu-chen des Sozialamts werde er eine Pistole mitf374hren, und stie337 dann die Drohung aus: 'Ich bringe euch alle um' (UA S. 23). Die 304u337erungen des Angeklagten waren somit jeweils an Beh366rdenmitarbeiter bzw. Polizeibe-amte gerichtet und auf die im Sozialamt gerade stattgefundenen Ausei-nandersetzungen bezogen. Zu bef374rchtende Straftaten stellten sich da-her als Ausdruck dieses Konfliktes dar, was bereits grunds344tzlich gegen eine Anwendbarkeit von 247 126 StGB spricht (vgl. Rudolphi/Stein in SK-StGB 247 126 Rdnr. 7). Zudem ist bei solchen berufstypischen und beh366r-denbezogenen Auseinandersetzungen nicht davon auszugehen, dass die unmittelbaren Adressaten der Drohungen sich aus Sorge um poten-tielle Opfer oder aus Emp366rung an eine breite 326ffentlichkeit wenden (vgl. BGHSt 34, 329, 332). Dementsprechend waren vorliegend die Reaktio-nen der unmittelbar Betroffenen 226 Mitteilung an ihre Vorgesetzten (UA S. 17) 226 auch nicht 366ffentlichkeits-, sondern dienstbezogen, und auch die Vorgesetzten ihrerseits reagierten 226 wie bei professioneller Handhabung zu erwarten 226 mit nicht 366ffentlichkeitsbezogenen Ma337nahmen (Hausver-bot und Strafantrag - UA S. 18, 24). In beiden F344llen ist die Tat somit nur gem344337 247 241 StGB strafbar. Im Hinblick auf den h366heren Strafrahmen des 247 126 StGB sowie den Um-stand, dass die Strafkammer die Verwirklichung von zwei Straftatbest344n-den als straferschwerend angesehen hat (UA S. 65, 71), ist nicht auszu-schlie337en, dass die Strafzumessung in diesen F344llen sowie bei der Ge-samtstrafe auf dem Fehler beruht." Dem schlie337t sich der Senat an, 344ndert den Schuldspruch entsprechend ab und hebt die Einzelstrafen in den beiden genannten F344llen sowie den Ge-samtstrafenausspruch auf. Die zugeh366rigen Feststellungen sind indes rechts-fehlerfrei getroffen worden und von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht 4 - 5 - betroffen; sie k366nnen daher aufrechterhalten werden (247 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann erg344nzende zumes-sungsrelevante Feststellungen treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in Wi-derspruch stehen. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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