BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 429/01 vom 5. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Kiel vom 27. Juni 2001 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t - wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue in 63 Fällen s chuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 64 Fällen zu e i - ner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit se i - ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 46 der Urteil s - - 3 - grnde verurteilt worden ist. Im brigen hat die Überprfung des Urteils au f - grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der insoweit verhngten Einzelstrafe von zwei Monaten zur Folge; der Ausspruch ber die Gesamtstrafe bleibt hiervon jedoch unberhrt. Der Senat schlieût im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt sowie die 63 bestehen bleibenden Einzelstrafen aus, daû sich der Wegfall dieser Strafe auf den Au s - spruch ber die - maûvolle - Gesamtstrafe ausgewirkt htte. Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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